Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Anfrage gerne wie folgt:
Wenn Ihnen die Wohnung nicht pünktlich zum 01.10.2010 überlassen wird, können Sie die Miete für diese Zeit jedenfalls zu 100 % mindern. Wenn Sie sich z.B. mit Ihrem alten Vermieter darauf einigen können, das Mietverhältnis zu verlängern, dann zahlen Sie einfach nicht die Miete für die neue Wohnung, sondern für die alte. Insofern würde Ihnen kein Schaden entstehen. Der pragmatische Ansatz also wäre, mit Ihrem altem Vermieter zu sprechen, was mit Ihrer alten Wohnung ab dem 01.10.2010 geschieht.
Die von Ihnen erwähnte Klausel halte ich nach erster kursorischer Bewertung für unwirksam gemäß § 307 BGB
. Hierbei unterstelle ich dass es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die nicht nur gegenüber Ihnen, sondern auch gegenüber anderen neuen Mietern, die nach der Sanierung in das Gebäude einziehen sollten, verwendet werden. Die Überlassung des Mietraums zum vereinbarten Termin ist m.E. eine Kardinalpflicht, also eine wesentliche Pflicht des Vermieters, für die ein Haftungsaussschluss auch für einfache Fahrlässigkeit unzulässig ist, so z.B. entschieden für die Pflicht des Verkäufers zur fristgerechten Lieferung. Ich weise jedoch darauf hin, dass es letztlich um die Auslegung des konkret abgeschlossenen Vertrags und damit eines Einzelfalls geht, die ohne die Lektüre des gesamten Vertrags auch nicht abschließend vorgenommen werden kann.
Ein doppelter Umzug, die Kosten für die Einlagerung von Möbeln und auch etwaige Mehrkosten für eine Ersatzwohnung oder Pension äre daher nach der vorgenannten Auslegung vom Vermieter zu erstatten, natürlich nur soweit die Kosten auch angemessen sind. Im Fünf-Sterne-Hotel sollten Sie nicht nächtigen.
Das nicht rechtzeitige Gewähren des vertragsgemäßen Gebrauchs ist regelmäßig Grund für eine fristlose Kündigung, allerdings ist zuvor normalerweise eine Abmahnung erforderlich. Diese könnten Sie jetzt aussprechen. Schadenersatz, etwa die Kosten der Beauftragung eines Maklers oder Einlagerung der Möbel könnten Sie grundsätzlich geltend machen.
Diese Antwort ist vom 11.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: http://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Vielen Dank fuer Ihre ausfuehrliche Antwort. Leider habe ich bis jetzt vom neuen Vermieter noch nichts schriftliches bezueglich des Verzuges erhalten, obwohl ich um die schriftliche Mitteilung des neuen Fertigstellungstermins bat. Alles wurde bisher lediglich telefonisch abgewickelt.
Wie wuerde eine Abmahnung in diesem Falle aussehen bzw. welche naechsten Schritte empfehlen Sie?
Eigentlich wuerden wir die Wohnung gern beziehen, auch wenn dies erst 14 Tage spaeter als geplant moeglich ist. Ein spaeterer Termin ist uns aber leider nicht moeglich, da keiner der bereits gekuendigten Mietvertraege wegen bereits vorhandenen Nachmietern verlaengert werden kann. Verzoegert sich der Einzugstermin also weiter, bleibt uns nur die Kuendigung und die Suche nach einer anderen Wohnung.
Sehr geehrte Fragestellerin,
für eine Abmahnung ist keine besondere Form erforderlich. Sie müssen den Vermieter deutlich auf das Fehlverhalten hinweisen und innerhalb einer Frist Abhilfe fordern bzw. die verbindliche Zusage des Einzugstermins am 15.10.2010 innerhalb einer bestimmten Frist. Ggf. ist er auch bereit, ohne eine Abmahnung im Wege eines Aufhebungsvertrags der sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses zuzustimmen.
Ich bin gerne bereit, Ihnen den genauen Text der Abmahnung im Rahmen einer Direktanfrage zur Verfügung zu stellen.