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Zahlungsmittel im Taxi

3. August 2007 13:47 |
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Vertragsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin selbständig mit einem Taxibetrieb und einer Konzession in Frankfurt am Main. Hierbei unterliege ich der Tarifpflicht und der Taxenordnung der Stadt Frankfurt/Main.
Am Frankfurter Flughafen, der zum Stadtgebiet Frankfurt gehört sind die Taxihalteplätze durch die Taxi-Vereinigung Frankfurt e.V. von der Flughafen AG angemietet und mit Verkehrsschildern die der StVO entsprechen ausgeschildert. Befahren werden dürfen diese Halteplätze nur von Taxis von denen der Unternehmer einen so genannten „Anschluss-Vertrag“ mit der Taxi-Vereinigung unterzeichnet hat, im folgenden Auszüge daraus:

Der Vertrag ist zwischen der Taxivereinigung Frankfurt am Main e.V. (im folgenden „Taxi-Vereinigung“ genannt)
und dem nebenstehend genannten Taxi-Unternehmer ( im folgenden „Vertragspartner“ genannt) geschlossen worden.

§ 1
(Aufzählung der angemieteten Halteplätze- Flughafen, Bahnhöfe, etc.)
Die Taxivereinigung gestattet dem Vertragspartner, gleichgültig ob dieser Mitglied bei ihr ist oder nicht, die Benutzung dieser Halteplätze.

§ 3
Der Vertragspartner verpflichtet sich seinerseits,
a) den Beschlüssen der Mitgliederversammlung der Taxivereinigung sowie den Anweisungen des Vorstandes und der von diesem etwa beauftragten Aufsichtspersonen Folge zu leisten, soweit diese Beschlüsse und Anweisungen den Verkehr an den genannten Halteplätzen betreffen,
b) alle Fahrtaufträge an den genannten Halteplätzen entgegenzunehmen und ordnungsgemäß auszuführen, soweit der Vertragspartner nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Ablehnung einer Fahrt berechtigt ist,
g) Tickets von Personen oder Unternehmen anzunehmen, mit denen die Taxivereinigung solche Verträge geschlossen hat. Nach Abschluß eines Vertrages wird dies den Vertragspartnern bekanntgegeben.
§ 5
Bei Verstößen des Vertragspartners gegen diesen Vertrag hat die Taxivereinigung, vertreten durch ihren Vorstand, das Recht, den Vertragspartner bis zu drei Monate von der Anfahrt an den genannten Halteplätzen zu sperren oder bei schwerwiegenden Verstößen den Vertrag fristlos zu kündigen.
Etwa ausgesprochene Sperren werden durch Aushang und/oder Rundschreiben veröffentlicht.

§ 7
Dieser Vertrag kann von dem Vertragspartner mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsersten mit eingeschriebenem Brief gekündigt werden.

Der Vertrag hat keine Laufzeit und damit keine automatische Verlängerung. Die Kündigung kann nur durch den Unternehmer, also den Vertragspartner erfolgen oder bei einem Verstoß gegen den Vertrag.

Nun möchte die Taxivereinigung eine Pflicht zur Annahme von Kreditkarten einführen. Eine Pflicht zur Annahme von Fahrtchecks, der Taxivereinigung selbst wurde schon durchgesetzt.
Viele Kollegen nehmen Kreditkarten an, sind aber nicht als Taxi mit Kreditkartenlogos gekennzeichnet weil sie nur einen Inprinter ( Ritsch-Ratsch) und kein elektronisches Lesegerät besitzen. Durch den steigenden Missbrauch von diesen Zahlungsmitteln und auch der Fahrchecks die von jedem Computernutzer in beliebiger Menge hergestellt werden könnten, möchten ich und viele Kollegen selbst entscheiden ob sie andere Zahlungsmittel als die gesetzlich vorgeschriebenen annehmen möchten. Nun will die Taxivereinigung die bestehenden Verträge kündigen wenn nicht bis Mitte August von den Unternehmern ein Zusatzvertrag unterschrieben wird, der diese Pflichten enthält. Danach wird ein komplett neuer Vertrag angeboten wenn der Zusatzvertrag nicht unterschrieben wird.

Die Frage stellt sich nun, kann die Taxivereinigung als Mieter dieser Plätze von mir verlangen, das der Fahrpreis, der am Fahrtziel das in der Regel außerhalb der angemieteten Plätze liegt, und durch die Tarifordnung der Stadt Frankfurt in Euro geregelt wird, mit einem Zahlungsmittel beglichen wird das die Taxivereinigung auf ihren angemieteten Plätzen als gültig erklärt und bei Nichteinhaltung den Vertrag kündigt.
Als Zahlungsmittel könnte dann alles Zählen, Kreditkarten von Anbietern mit denen ich erst Verträge gegen Gebühr abschließen muss oder auch Fremdwährungen oder sonstiges das der Halteplatzvermieter als nötig erachtet.

Mit freundlichen Grüßen


-- Einsatz geändert am 03.08.2007 15:39:03

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrag, die ich Ihnen auf Grundlage der mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres ausgelobten Einsatzes gerne wie folgt beantworte:

Beachten Sie bitte hierbei, dass die folgende Antwort lediglich der ersten Orientierung dient. Diese Antwort wird eine detailierte Vertragsprüfung durch einen Anwalt Ihres Vertrauens nicht ersetzen.

Nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen begehrt die Taxi-Vereinigung eine Vertragsänderung. Ich gehe davon aus, dass Sie die Haltplätze gegen Entgelt benutzen dürfen. Dies führt dazu, dass Sie mit der Taxi-Vereinigung einen Vertrag mit mietvertragähnlichem Charakter geschlossen haben.

Die Taxi-Vereinigung kann von Ihnen nur dann eine Vertragsanpassung in Form eines Änderungsvertrages verlangen, wenn ihr das Festhalten am bisherigen Vertrage nicht mehr zuzumuten ist. Für die Zumutbarkeit trägt die Taxi-Vereinigung die Beweislast, d.h. sie muss Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich ergibt, warum künftig auch die Kreditkartenzahlung erforderlich ist.

Ihren Mitteilungen kann ich keinerlei Informationen entnehmen, die einen Anspruch auf Vertragsänderung rechtfertigen können.

Etwas anderes könnte sich jedoch aus § 3 a des Vertrages ergeben. Wenn die Mitglieder der Taxi-Vereinigung beschlossen haben, dass künftig alle Fahrzeuge die Kartenzahlung zu ermöglichen haben, gilt dies zunächst einmal auch für Sie, da Sie sich in § 3 a) des Vertrages verpflichtet haben, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten. Sie sollten hierbei darauf achten, dass Sie sich den entsprechenden Mitgliederbeschluss aushändigen lassen.

Wenn man nun nach § 3 a) des Vertrages grundsätzlich eine Pflicht zur Vertragsänderung auf Grundlage des Mitgliederbeschlusses annehmen kann, muss im Anschluss daran geprüft werden, ob der abgeschlossene Vertrag einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über die Allg. Geschäftsbedingungen stand hält. Eine derartige Inhaltskontrolle ist innerhalb dieses Forums nicht möglich. Hier müssten Sie dem Anwalt Ihres Vertrauens die Vertragsurkunde vorlegen, damit der Inhalt genau nachvollzogen werden kann.

Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Einblick in das für Sie relevante Vertragsrecht vermittelt zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net

Rückfrage vom Fragesteller 3. August 2007 | 19:08

Vielen Dank für die umgehende Antwort,
wie ich Ihrer Antwort entnehme ist es also rechtens, das der Vermieter, in diesem Fall die Taxivereinigung das Zahlungsmittel, zumindest in einem neuen Vertrag festlegen kann. Die Einschränkungen die sich aus § 3a ergeben treffen laut Wortlaut nur zu "soweit diese Beschlüsse und Anweisungen den Verkehr an den genannten Halteplätzen betreffen".
Frage: Ist hier der Verkehr, also nachrücken der Fahrzeuge ein- und aussteigen beladen mit Gepäck etc. gemeint, oder auch das zustandekommen der Geschäftsbeziehung zwischen Taxifahrer und Fahrgast gemeint, also auch die Fahrt betreffend Serviceleistungen am Ziel oder andere Vereinbarungen.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. August 2007 | 14:50

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die mit Sicherheit nicht leicht zu beantworten ist.

Das Wort "Verkehr" muss tatsächlich in einer vertragsauslegenden Sichtweise interpretiert werden.

Man kann hier nach beiden Seiten mit guten Gründen argumentieren. Auf der einen Seite könnte man erwarten, dass hier das Wort "Verkehr" lediglich einen "technischen" Vorgang beschreibt. Hätte der Vertragsverfasser etwas anderes gewollt, hätte er ohne Mühe den Begriff näher definieren können.

Wahrscheinlicher ist es jedoch, das Wort "Verkehr" im Sinne von "Rechtsverkehr" zu deuten. Es macht keinen großen Sinn, dass die Mitgliederversammlung des Vereins über den Verkehr im technischen Sinne beschließen soll. Hierfür gibt es die StVO, die vorschreibt, wie der Verkehr im technischen Sinne funktionieren soll. Es ist daher im Zweifel zuvörderst daran zu denken, dass hier Verkehr all das beschreiben soll, was sich an der Haltestelle im Kontakt mit dem Kunden abspielt. Untermauert wird diese Sichtweise auch durch § 3 b) des Vertrages, der schließlich für das teilnehmende Taxiunternehmen eine nähere Ausgestaltung über Ausnahmen von der Beförderungspflicht regelt.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Nachfrage hiermit geklärt zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net

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