Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrag, die ich Ihnen auf Grundlage der mitgeteilten Informationen und unter Berücksichtigung Ihres ausgelobten Einsatzes gerne wie folgt beantworte:
Beachten Sie bitte hierbei, dass die folgende Antwort lediglich der ersten Orientierung dient. Diese Antwort wird eine detailierte Vertragsprüfung durch einen Anwalt Ihres Vertrauens nicht ersetzen.
Nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen begehrt die Taxi-Vereinigung eine Vertragsänderung. Ich gehe davon aus, dass Sie die Haltplätze gegen Entgelt benutzen dürfen. Dies führt dazu, dass Sie mit der Taxi-Vereinigung einen Vertrag mit mietvertragähnlichem Charakter geschlossen haben.
Die Taxi-Vereinigung kann von Ihnen nur dann eine Vertragsanpassung in Form eines Änderungsvertrages verlangen, wenn ihr das Festhalten am bisherigen Vertrage nicht mehr zuzumuten ist. Für die Zumutbarkeit trägt die Taxi-Vereinigung die Beweislast, d.h. sie muss Tatsachen vortragen und beweisen, aus denen sich ergibt, warum künftig auch die Kreditkartenzahlung erforderlich ist.
Ihren Mitteilungen kann ich keinerlei Informationen entnehmen, die einen Anspruch auf Vertragsänderung rechtfertigen können.
Etwas anderes könnte sich jedoch aus § 3 a des Vertrages ergeben. Wenn die Mitglieder der Taxi-Vereinigung beschlossen haben, dass künftig alle Fahrzeuge die Kartenzahlung zu ermöglichen haben, gilt dies zunächst einmal auch für Sie, da Sie sich in § 3 a) des Vertrages verpflichtet haben, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung Folge zu leisten. Sie sollten hierbei darauf achten, dass Sie sich den entsprechenden Mitgliederbeschluss aushändigen lassen.
Wenn man nun nach § 3 a) des Vertrages grundsätzlich eine Pflicht zur Vertragsänderung auf Grundlage des Mitgliederbeschlusses annehmen kann, muss im Anschluss daran geprüft werden, ob der abgeschlossene Vertrag einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften über die Allg. Geschäftsbedingungen stand hält. Eine derartige Inhaltskontrolle ist innerhalb dieses Forums nicht möglich. Hier müssten Sie dem Anwalt Ihres Vertrauens die Vertragsurkunde vorlegen, damit der Inhalt genau nachvollzogen werden kann.
Ich hoffe, Ihnen hiermit einen ersten Einblick in das für Sie relevante Vertragsrecht vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net
Vielen Dank für die umgehende Antwort,
wie ich Ihrer Antwort entnehme ist es also rechtens, das der Vermieter, in diesem Fall die Taxivereinigung das Zahlungsmittel, zumindest in einem neuen Vertrag festlegen kann. Die Einschränkungen die sich aus § 3a ergeben treffen laut Wortlaut nur zu "soweit diese Beschlüsse und Anweisungen den Verkehr an den genannten Halteplätzen betreffen".
Frage: Ist hier der Verkehr, also nachrücken der Fahrzeuge ein- und aussteigen beladen mit Gepäck etc. gemeint, oder auch das zustandekommen der Geschäftsbeziehung zwischen Taxifahrer und Fahrgast gemeint, also auch die Fahrt betreffend Serviceleistungen am Ziel oder andere Vereinbarungen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die mit Sicherheit nicht leicht zu beantworten ist.
Das Wort "Verkehr" muss tatsächlich in einer vertragsauslegenden Sichtweise interpretiert werden.
Man kann hier nach beiden Seiten mit guten Gründen argumentieren. Auf der einen Seite könnte man erwarten, dass hier das Wort "Verkehr" lediglich einen "technischen" Vorgang beschreibt. Hätte der Vertragsverfasser etwas anderes gewollt, hätte er ohne Mühe den Begriff näher definieren können.
Wahrscheinlicher ist es jedoch, das Wort "Verkehr" im Sinne von "Rechtsverkehr" zu deuten. Es macht keinen großen Sinn, dass die Mitgliederversammlung des Vereins über den Verkehr im technischen Sinne beschließen soll. Hierfür gibt es die StVO, die vorschreibt, wie der Verkehr im technischen Sinne funktionieren soll. Es ist daher im Zweifel zuvörderst daran zu denken, dass hier Verkehr all das beschreiben soll, was sich an der Haltestelle im Kontakt mit dem Kunden abspielt. Untermauert wird diese Sichtweise auch durch § 3 b) des Vertrages, der schließlich für das teilnehmende Taxiunternehmen eine nähere Ausgestaltung über Ausnahmen von der Beförderungspflicht regelt.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Nachfrage hiermit geklärt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
André Schäfer
-Rechtsanwalt-
info@rechtsanwalt-schaefer.net