Schönheitsreparaturen nach Beendigung des Mietverhältnisses
beantwortet von
Rechtsanwalt Mikio Frischhut / Nürnberg
Der Mieter hat die Wände mit diversen Farbflächen versehen, die für die Weitervermietung entfernt werden sollen. ... Unter dem Paragraphen "Schönheitsreparaturen während der Mietzeit" ist der folgende Satz formuliert: " Der Mieter verpflichtet sich, während der Mietzeit auf seine Kosten alle Schönheitsreparaturen in den Mieträumen fachgerecht auszuführen bzw. ausführen zu lassen". ... Im darauf folgenden Paragraphen " Rückgabe bei Beendigung des Mietverhältnisses" wir noch folgendes ausgeführt: "Sind nach Beendigung des Mietverhältnisses vom Mieter zu vertretende instandsetzungsarbeiten, insbesondere Schönheitsreparaturen, so haftet der Mieter für den Mietausfall, für die Betriebskosten und für alle weiter anfallenden Schäden, die hieraus dem Vermieter entstehen" Da ich weiss, dass es mitunter Formulierungen gibt die nicht rechtswirksam sind hier meine Frage: Ist die vorgenannte Formulierung in Ordnung und muss der Mieter die Wände der Wohnung streichen lassen, bzw. muss er (nach 9 Jahren) alle Wände streichen lassen oder nur die mit den Farbakzenten ?