Sehr geehrter Fragestellerin,
nach Ihrer Schilderung kommen Sie nicht aus der Haftung heraus. Selbst wenn Ihnen im Innenverhältnis ein Anspruch gegen Ihren geschiedenen Ehemann zusteht, wäre dieser nach Ihrer Schilderung nicht durchsetzbar.
Wenn Sie den Kredit nicht mehr bedienen, wird die Bank uU nicht direkt das Haus verwerten, sondern zuerst Sie in Anspruch nehmen, z.B Lohnpfändung. Nur wenn bei Ihnen nichts mehr zu holen ist (oft erst nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung), wird im Regelfall (Ausnahmen denkbar) die Verwertung der Sicherheit eingeleitet.
Um diesem Risiko zu entgehen sollten Sie selbst die Auseinandersetzung der Miteigentümerstellung, im Ergebnis vermutlich über die Teilungsversteigerung betreiben. Je länger der aktulle Zustand andauert, desto größer wird der Schaden auf Ihrer Seite.
Ich hoffe meine Antwort kann Ihnen zu einer ersten Orientierung dienen. Sie ersetzt nicht die persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt, weil bei Überprüfung des Sachverhaltes, insbesondere anhand der zu prüfenden Unterlagen sich Umstände ergeben können die zu einer abweichenden Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüssen
Oliver Martin
Rechtsanwalt
Mir ist nicht klar, ob sie Sie sich auf die angehende Zwangsversteigerung im allgemeinen beziehen oder auf die Problematik mit den Nebenkosten, auf die meine Frage abzielte. Ich wollte wissen, ob ich die Verträge mit den Versorgern kündigen darf und angenommen, ich würde sie kündigen, was wären die Konsequenzen für mich?
Mir ist nicht klar, ob sie Sie sich auf die angehende Zwangsversteigerung im allgemeinen beziehen oder auf die Problematik mit den Nebenkosten, auf die meine Frage abzielte. Ich wollte wissen, ob ich die Verträge mit den Versorgern kündigen darf und angenommen, ich würde sie kündigen, was wären die Konsequenzen für mich?
Sehr geehrter Fragestellerin,
ob Sie die Verträge mit den Versorgern kündigen können hängt zum einen vom Mietvertrag ab, zum anderen von der Möglichkeit der Mieter selbst überhaupt einen Versorgervertrag abzuschließen. Der Mieter kann z.B. keinen Gaslieferungsvertrag für die Zentralheizung abschließen. Der Vermieter hat aus dem Mietverhältnis heraus für die "Grundversorgung" mit Wärme und Wasser zu sorgen. Die Versorgung mit Strom ist je nach technischem Stand des Hauses direkt auf Vertragsschluss der Mieters mit einem Anbieter möglich (falls der Mietvertrag nicht entgegensteht).
Sollten Sie also den Versorgern kündigen (was Ihnen rechtlich natürlich möglich ist) und hierdurch entweder Ihren mietvertraglich zugesagten Pflicht nicht nachkommen, oder allgemein die Mietwohnungen hierdurch nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar werden, können die Mieter die Miete, bei Ausfall z.B. der Heizung im Winter bis auf O €, mindern.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Die Zwangsvollstreckung ist nicht das Gleiche wie die Teilungsversteigerung.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin