Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Wenn Sie die Kündigung im August 2012 ausgesprochen haben, wäre eine Kündigung zum 30.11.2012 rechtmäßig gewesen. Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt unabhängig von der Mietdauer stets 3 Monate.
Da ein Nachmieter zum 15.12.2012 gefunden worden ist, endet das Mietverhältnis mit dem Tag, an dem das neue Mietverhältnis mit dem Nachmieter beginnt. Beginnt das neue Mietverhältnis am 15.12.2012, endet das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis mit Ablauf des 14.12.2012.
2.
Anläßlich der Wohnungsabnahme sind Mängel festgestellt worden. Zeugen haben Sie entgegen Ihrer Annahme nach Ihrem Sachvortrag sehr wohl: Nämlich die Freundin und Ihre Mutter, die zwar am Tag der Wohnungsabnahme nicht zugegen gewesen sind, den Zustand der Wohnung aber bestätigen können, wie er sich am Vortag der Abnahme dargestellt hat.
Die Mängel, die Sie auflisten, sind wohl tatsächlich vorhanden. Jedenfalls ergibt sich aus dem Sachverhalt nichts gegenteiliges.
Bereits vor dem Übergabetermin vom 13.12.2012 wäre für Sie also zu erkennen gewesen, daß im Badezimmer eine Fliese gesprungen gewesen ist, und daß die Fensterrahmen verschmutzt waren. Um diese offensichtlichen Mängel zu beseitigen bestand, wie ich annehme, bis zur Abnahme am 13.12.2012 ausreichend Zeit. Inwieweit die Arbeitsplatte der Küche abgenutzt ist und ob das eine Ersatzpflicht auslöst, kann man anhand der Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen. Eine normale Abnutzung wird der Vermieter hinnehmen müssen, schließlich erhält er die Miete für die Nutzung der Wohnung. Eine normal übliche Nutzung ist mit der Zahlung des Mietzinses abgegolten. Das wiederum gilt nicht für Schäden, die nicht auf die normale Nutzung zurückzuführen sind. Hierzu gehören beispielsweise gesprungene Fliesen.
3.
Da das neue Mietverhältnis bereits am 15.12.2012 begonnen hatte, hätten Sie anläßlich der Übergabe am 13.12.2012 im Hinblick auf die festgestellten Mängel mitteilen können, daß Sie die Mängel kurzfristig, d. h. bis zum 15.12.2012, beseitigen würden. Das ist offensichtlich nicht geschehen. Eine längere Frist kann Ihnen der Vermieter nicht einräumen, da die Wohnung zum 15.12.2012 bereits neu vermietet wurde.
4.
D. h., Sie haben den Mietzins solange zu zahlen, wie dies vertraglich vereinbart worden ist. Das ist in Ihrem Fall wohl der 15.12.2012. Keinesfalls maßgebend ist der Zeitpunkt der Übergabe, da sich aus dem Sachverhalt hierfür keine Anhaltspunkte ergeben. Nirgends scheint vereinbart worden zu sein, daß das Mietverhältnis nicht am 15.12., sondern am 13.12.2012 beendet sein soll.
5.
Wenn die Schäden zutreffend festgestellt worden sind, haften Sie dafür. D. h., Sie müßten auch die Kosten tragen, die in Rechnung gestellt werden. Hier empfehle ich die vorgelegten Rechnungen sehr genau zu prüfen. Nicht selten kommt es vor, daß Dinge in Rechnung gestellt werden, die der alte Mieter nicht zu zahlen braucht.
6.
Derzeit ist die Angelegenheit ohnedies beendet. Es beginnt am 15.12.2012 ein neues Mietverhältnis mit der Folge, daß das mit Ihnen bestehende Mietverhältnis beendet ist.
7.
Prüfen sollten Sie allerdings, ob die in der E-Mail aufgelisteten Mängel tatsächlich zutreffen. Als Zeuginnen stehen Ihnen ggf. die Freundin und die Mutter zur Verfügung, sofern die Mail Mängel enthält, die Ihrer Meinung nach nicht gerechtfertigt sind.
Haben Sie auf dem Übergabeprotokoll das Vorhandensein dieser Mängel aber bestätigt, werden Ihnen Zeugen auch nicht weiterhelfen können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt