Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Anders als bei der KfZ-Haftpflicht besteht kein Direktanspruch gegen die Privat-Haftpflicht. Der Vermieter kann sich also weiterhin an Sie wenden.
Er wird Ihnen gegenüber (im Gerichtsverfahren) die Verursachung des Schadens beweisen müssen. Nach den Aussagen der Fachleute scheint dies schwierig.
Umgekehrt können Sie die Rückzahlung der Kaution (6 Monate nach Mietende) gerichtlich einfordern. Dann müsste der Vermieter seine Gegenforderung ebenfalls beweisen (s.o.).
Beachten Sie, dass auch Sie sich strafbar machen können, wenn Sie der Versicherung einen Schaden vorspiegeln, der so nicht entstanden ist!
Problematisch könnte allerdings sein, dass Sie im Übergabeprotokoll einen Schaden zugegeben haben. Hierin dürfte ein Schuldanerkenntnis liegen, auf das der Vermieter seine Forderung stützen kann. Dies zu widerlegen dürfte Ihnen wiederum schwer fallen.
Lassen Sie sich unter Vorlagen des Protokolls von einem Kollegen vor Ort bearten.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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