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§7 Hat der Vermieter Anspruch an mich oder die Haftpflichtversicherung

24. Februar 2006 20:58 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Mein Vermieter hält meine Kaution (1470€) aufgrund eines Schadens am Laminatboden zurück. Wir haben meherere Zeugen, darunter 2 Parkettmeister, sowie auch einen von unserem Vermieter bestellten Schreiner, die alle sagen der enstandene Schaden ist nicht durch uns verursacht. Der Boden sei vom Vermieter falsch verlegt worden. Aufgrund dieser Aussagen hat uns unser Vermieter telefonisch versichert, er würde die entsehenden Kosten übernehmen.
Bei Wohnungsrückgabe sagte er, dass er seine Zusage widerrufe und wir uns nun gemeinsam über die Kostenübernahme einigen müssen. Er drängte uns den Schaden der Haftpflichtversicherung zu melden. Ich lehnte dies ab , da ich meiner Versicherung keinen Schaden melden kann den ich nicht begangen habe.
Die Stimmung kochte ein wenig hoch. Meine Frau beruhigte die Situation und fragte den Vermieter, was wir denn der Versicherung melden sollten. Der Vermieter sagte darauf wir könnten ja sagen wir hätten einen Eimer Wasser umgeschüttet.
Wir haben im Übergabeprotokoll festgehalten "das ein durch den Mieter enstandenen Wasserschaden der Haftpflichtversicherung gemeldet wird".
Ich habe wie der Vermieter verlangt den Schaden der Haftpflichtversicherung gemeldet, habe aber jegliche Schuld am Schaden von mir gewiesen, da ich nicht bereit bin für meinen Vermieter Versicherungsbetrug zu begehen.
Ich habe meinem Vermieter eine Zahlungsaufforderung (10Tagesfrist) über 1470€ + Zinsen geschickt.
Seine schriftliche Antwort war, dass er aufgrund von §7 (..Ansprüche aus Schäden an der Wohnung...) die Kaution zurückhält.
Meine Frage:
Hat der Vermieter überhaupt noch den Anspruch laut §7 an mich oder an meine Haftpflichtversicherung?

Wenn der Anspruch an die Versicherung fällt, muss er die Kaution ja eigentlich sofort zurückzahlen. Egal aus welchen Gründen die Haftplicht zahlt oder nicht.
Meines Wissens nach kann die Haftpflichversicherung entweder zahlen ( evtl. zu geringer Schaden, Bagatellschaden),
oder nicht zahlen, da der Vermieter seiner Beweispflicht nicht nachkommen kann.

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:

Anders als bei der KfZ-Haftpflicht besteht kein Direktanspruch gegen die Privat-Haftpflicht. Der Vermieter kann sich also weiterhin an Sie wenden.

Er wird Ihnen gegenüber (im Gerichtsverfahren) die Verursachung des Schadens beweisen müssen. Nach den Aussagen der Fachleute scheint dies schwierig.

Umgekehrt können Sie die Rückzahlung der Kaution (6 Monate nach Mietende) gerichtlich einfordern. Dann müsste der Vermieter seine Gegenforderung ebenfalls beweisen (s.o.).

Beachten Sie, dass auch Sie sich strafbar machen können, wenn Sie der Versicherung einen Schaden vorspiegeln, der so nicht entstanden ist!

Problematisch könnte allerdings sein, dass Sie im Übergabeprotokoll einen Schaden zugegeben haben. Hierin dürfte ein Schuldanerkenntnis liegen, auf das der Vermieter seine Forderung stützen kann. Dies zu widerlegen dürfte Ihnen wiederum schwer fallen.

Lassen Sie sich unter Vorlagen des Protokolls von einem Kollegen vor Ort bearten.

Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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