Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich Ihnen mitteilen, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den Mietvertrag nicht möglich ist.
Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass Sie einen befristeten Mietvertrag haben. Dieser ist in §§ 575ff. BGB geregelt. Dieser läuft am 30.04.2015 aus. Grundsätzlich herrscht in Deutschland Vertragsfreiheit. Das heißt, niemand ist gezwungen, mit anderen Verträge abzuschließen. Daher haben Sie grundsätzlich keinen Anspruch auf Abschluss eines weiteren Mietvertrags gegen den Vermieter. Einen Anspruch auf Verlängerung des Mietvertrags haben Sie daher nicht, wenn im jetzigen Mietvertrag keine Verlängerungsoption vorgesehen ist.
Unabhängig davon, ob die Forderung der Gegenseite hinsichtlich des Differenzbetrags berechtigt ist oder nicht, wird der Vermieter taktisch die Begleichung der Forderung von der weiteren Verlängerung des Mietvertrags machen. Solange es sich nicht um Drohungen handelt, darf er diese grundsätzlich, da er ja nicht verpflichtet ist, mit Ihnen eine Verlängerung zu vereinbaren.
Zeitmietverträge sind jedoch an strenge Regelungen gebunden. Im Zeitmietvertrag muss der Grund der Befristung schriftlich mitgeteilt worden sein. Wenn dies nicht der Fall ist, so gilt der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Ein Anspruch auf Verlängerung eines Zeitmietvertrags besteht nur, wenn Sie den Vermieter zu Mitteilung aufgefordert haben, ob der Befristungsgrund noch besteht und dieser die Mitteilung versäumt hat. In diesem fall verlängert sich der Mietvertrag um den Zeitraum der Verspätung des Vermieters. Entfällt der Grund einer Befristung, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.
Darüber hinaus würde ich derzeit auch an dem von Ihnen geforderten Differenzbetrag zweifeln. Grundsätzlich deckt eine Haftpflichtversicherung den entstandenen Schaden. Der Vermieter müsste sich einen Abzug „neu für alt" anrechnen lassen, wenn ein neues Tor eingesetzt worden wäre. Ansonsten hätten die Reparaturkosten komplett durch die Versicherung gedeckt werden müssen, wenn das Tor tatsächlich repariert worden ist.
Ich kann Ihnen bei direkter Beauftragung meiner Person anbieten, den Mietvertrag zu prüfen, denn Zeitmietverträge sind regelmäßig unwirksam, was bedeuten würde, dass sie bereits einen unbefristeten Mietvertrag haben. Meine Emailadresse finden Sie in meinen Kontaktdaten.
Es ist von hieraus schwer zu sagen, wie Sie sich verhalten sollen, wenn der Mietvertrag nicht geprüft wird. Denn aus dem Mietvertrag kann sich eine so positive Situation für Sie ergeben, dass Sie in einem Gespräch nicht klein beigeben bräuchten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen