Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen und im Hinblick auf den Mindesteinsatz gerne beantworte.
Maßgeblich bezüglich Ihres Problems sind die §§ 249
und 254 BGB
, die ich der Einfachheit halber im Folgenden zitiert habe:
-----------------------------------------------------------------
§ 249
Art und Umfang des Schadensersatzes
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
§ 254
Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
-----------------------------------------------------------------
Der entstandene Schaden ist nach § 249 BGB
grundsätzlich im Wege der sog. Naturalrestitution auszugleichen. Das bedeutet, dass der wirtschaftliche Zustand hergestellt werden muss, der ohne das schädigende Ereignis bestünde.
Sind also die Wasser und Farbflecken auf den Paneelbrettern rückstandslos zu beseitigen, haben Sie keinen Anspruch auf eine neue Decke. Sie hatten schließlich auch vorher keinen neue.
Was die durch den Ausbau entstandenen Schäden angeht, gilt § 254 BGB
.
Sie trifft insoweit dann ein Mitverschulden, wenn Sie beim Ausbau der Bretter gegebenenfalls vorsätzlich oder fahrlässig die Sorgfalt außer Acht gelassen haben, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt um sich vor Schaden zu bewahren (Definition nach BGH in NJW 2001, s. 149 ff.).
Inwieweit die Bretter überhaupt in der konkreten Situation ohne Schäden ausbaubar waren, kann ich basierend auf den vorliegenden Informationen nicht beurteilen. Haben Sie beim Ausbau gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, gibt es keinen Ersatz der dadurch entstandenen Schäden, jedenfalls nicht zu 100 %.
Ersatz der Rechtsanwaltskosten gibt es von der Gegenseite nur, wenn ein Anspruch Ihrerseits gegeben ist. Zahlt die Gegenseite nicht vorher, müssen Sie in der Regel wohl oder übel das Ende des Verfahrens abwarten.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Weingart
Rechtsanwalt
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Sie kann nur dazu dienen, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres rechtlichen Problems zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte