Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte, wobei für die Richtigkeit keine Haftung übernommen werden kann, da die Beantwortung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht:
Es ist grundsätzlich ausreichend, eine Frist zur Nachbesserung mit der Androhung, den Schaden nach Ablauf der Frist selbst auf Kosten der Gegenseite zu beheben, zu setzen. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, ist dies durch Sie bereits erfolgt, der Fristablauf bis Ende Mai ist abzuwarten. Werden die Mängel bis dahin nicht fachmännisch beseitigt, so sind Sie berechtigt, die Mängel selbst auf Kosten der Gegenseite zu beheben, das bedeutet, Sie dürfen selbst eine Firma beauftragen.
Wenn eine Reparatur möglich ist, muss diese Möglichkeit genutzt werden. Sie sind also nicht berechtigt, gleich einen Neubau zu fordern. Nur wenn eine Reparatur nicht möglich bzw. ausreichend ist, um den Schaden zu beseitigen, können Sie einen Neubau verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Thulke-Rinne, Rechtsanwältin
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