Sehr geehrte Fragestellerin,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die Klausel bezüglich der laufenden Schönheitsreparaturen ist in zweifacher Hinsicht unwirksam:
Unzulässigerweise wird vom Mieter verlangt, die Schönheitsreparaturen durch Fachhandwerker ausführen zu lassen. Grundsätzlich bleibt es dem Mieter überlassen, ob er die Schönheitsreparaturen selbst durchführt oder Handwerker beauftragt.
Sodann enthält die Klausel sog. starre Fristen. Das folgt daraus, daß die Klausel eine Verlängerung nicht zuläßt, sondern durch die Verwendung des Wortes "mindestens" eine verbindliche Zeit festlegt.
Damit benachteiligt diese Klausel den Mieter unangemessen; vgl. BGH WuM 2004, 463.
2.
Da die Klausel zur Regelung der Schönheitsreparaturen (§ 7) unwirksam ist, müssen Sie auch keine Renovierung bei Auszug aus der Wohnung vornehmen; vgl. BGH WuM 2003, 436.
Allerdings bleiben davon Schadenersatzansprüche unberührt. D. h., beschädigt der Mieter die Wohnung über die normale Abnutzung hinaus, kann er zum Schadenersatz verpflichtet sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt