Kostenübernahme Weiterbildung
vom 31.7.2016
30 €
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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beantwortet von
Rechtsanwalt Johannes Kromer / Neckartenzlingen
Arbeitnehmer B hat sich bereiterklärt, für Arbeitnehmer A die Kosten eines Studiengangs (SGD, IHK) zu übernehmen. ... Mündlich wurde vor Kostenübernahme vereinbart, dass bei Kündigung B die Kosten natürlich nicht weiter tragen würde und dass A alles Gelernte unmittelbar in seine Arbeit einbringen solle. Nun die Frage: Kann B das Geld von A für die bereits übernommenen Kosten zurückfordern?