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Kostenübernahme Weiterbildung

31. Juli 2016 12:43 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Arbeitnehmer B hat sich bereiterklärt, für Arbeitnehmer A die Kosten eines Studiengangs (SGD, IHK) zu übernehmen. Dabei wurden keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen außer einer Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Studieneinrichtung. Der Vertrag zur Weiterbildung wurde zwischen der Studieneinrichtung und A geschlossen.

A hat das Arbeitsverhältnis mit B nun fristgemäß gekündigt, während die Fortbildung noch läuft. B fordert nun die bereits gezahlten Beträge von A zurück.

Mündlich wurde vor Kostenübernahme vereinbart, dass bei Kündigung B die Kosten natürlich nicht weiter tragen würde und dass A alles Gelernte unmittelbar in seine Arbeit einbringen solle.

Nun die Frage: Kann B das Geld von A für die bereits übernommenen Kosten zurückfordern?

31. Juli 2016 | 13:08

Antwort

von


(363)
Tannenweg 17
72654 Neckartenzlingen
Tel: 07127/349-1208
Web: https://www.rechtsanwalt-kromer.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass es sich bei B um den Arbeitgeber handelt und nicht wie oben beschrieben um einen Arbeitnehmer.

Die Rückzahlung von Fortbilungskosten bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein Dauerstreitthema. Meines Erachtens haben Sie hier jedoch nichts zu befürchten. Wenn eine Kostenerstattung bei Kündigung nicht ausdrücklich vereinbart wurde, so fallen die bisher entstandenen Kosten ausschließlich dem Arbeitgeber zur Last.

Selbst bei entsprechender vertraglichen Vereinbarung wäre eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer nicht grenzenlos möglich, da die Rechtsprechung hier immer Bedeutung der Ausbildung, Dauer und Kosten ins Verhältnis zum Nutzen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber setzt.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Johannes Kromer

ANTWORT VON

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