Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen gerne auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung verbindlich wie folgt beantworten möchte.
Meine Frage wäre folgende, meine Freundin verdient ca. 1600€ brutto, Fimenzugehörigkeit nur ein jähr. Wenn man bedenkt, dass sie auf den Mutterschutz, Arbeitsplatz nach der Mutterschaft verzichtet und all ihre Rechte verliert und aktuell ein Beschäftigungsverbot evtl. Wegen Risikoschwangerschaft ausgestellt werden würde. Was wäre dann ein angemessener Betrag den man annehmen könnte.
Hier sollten Sie auf eine "Abfindung" hinwirken, die so hoch ist, wie die finanziellen Ansprüche, die Ihrer Freundin gegen den Arbeitgeber für die Dauer der Schwangerschaft und die nachgeburtliche Schutzfrist zugestanden hätte. Problematisch ist hier nur, dass Ihre Freundin bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, weshalb Sie in einer deutlich schlechteren Verhandlungssituation ist. Grundsätzlich sind Schwangere nämlich unkündbar. Der oben angegebene Betrag ist in Fällen in denen eine Schwangere gekündigt wurde nach meiner Erfahrung üblich. Mehr können man natürlich verhandeln.
Was wäre eine angemessene Abfindung für mein zu unrecht fristlos gekündigtes Arbeitsverhältnis, da ich mit den Provisionen bisher mindestens auf Netto 1500€ und bestens knapp über 2000€ netto gekommen wäre.
Hier sollten Sie dringend beachten, dass Sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage einreichen, sonst ist die Kündigung wirksam. Eine angemessene Abfindung durchzusetzen wird dann schwer und wird im Ermessen des Arbeitgebers liegen. Wenn Sie aber rechtzeitig Kündigungsklage einreichen, setzen Sie den Arbeitgeber unter Druck und haben eine deutlich bessere Verhandlungsposition. Die Abfindung wird dann vor Gericht im sogenannten Gütetermin erörtert.
Was eine angemessene Abfindung ist lässt sich nicht pauschal sagen, da dies auch vom Verhandlungsgeschick abhängt. Es gibt jedoch drei sogenannte Richtwerte. Sehr oft einigt man sich auf die "Regelabfindung 0,5 Gehälter pro Beschäftigungsjahr". Auch der Gesetzgeber hat sich an diesem Faktor orientiert, nämlich in § 1a KSchG
.
Bei größeren Unternehmen kann die "Regelabfindung auch eine Abfindung von 1,0 Gehältern pro Beschäftigungsjahr sein.
In manchen Gegenden bzw. bei manchen Gerichten einigt man sich aber auch nur auf den Faktor 0,25. Dies ist vor allem bei kleinen bzw. finanzschwachen Unternehmen üblich. Bzgl. der Höhe Ihres Gehaltes teilen Sie Ihr letztjähriges Jahregehalt durch 12.
Allerdings sollten Sie das Augenmerk nicht nur auf die Höhe der Abfindung legen. Folgende Punkte sollten Sie auch noch versuchen zu verhandeln:
- Festlegung der noch ausstehende Lohnzahlungen z.B. Provisionen, anteiliges Weihnachtsgeld, Überstundenvergütung etc.
- Urlaubsabgeltung in Geld
- Festlegung der Zeugnisnote bzw. Zeugnisinhalt
- andere Sachen wie Ausgleichsklauseln, Rückgabepflichten von überlassenen Arbeitsgegenständen etc.
Ich betone nochmal: Reichen Sie unbedingt innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage ein. Nur so werden Sie eine angemessene Abfindung verhandeln. Diese können Sie dann im Gütetermin vor Gericht verhandeln oder auch dann so mit dem Arbeitgeber aushandeln und die Klage zurücknehmen.
Hilfreich ist sich bei Gericht bzw. bei der Verhandlung der Abfindung von einem Rechtsanwalt helfen zu lassen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer kostenlosen Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats. Eine Mandatsausführung kann auch unbeachtlich der örtlichen Entfernung erfolgen und eine Informationsweiterleitung erfolgt dann per E-Mail, Post etc. Meine Kanzlei ist bundesweit tätig, weshalb auch eine Gerichtsvertretung an jedem Ort Deutschlands möglich ist.
Bitte beachten Sie, dass die Ergänzung oder Änderung des Sachverhalts zu einer vollkommen anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Ihnen und Ihrer Freundin wünsche ich viel Erfolg und Kraft.
Mit freundlichen Grüßen
René Piper
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 12.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo nochmal,
Hier sollten Sie auf eine "Abfindung" hinwirken, die so hoch ist, wie die finanziellen Ansprüche, die Ihrer Freundin gegen den Arbeitgeber für die Dauer der Schwangerschaft und die nachgeburtliche Schutzfrist zugestanden hätte. Problematisch ist hier nur, dass Ihre Freundin bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, weshalb Sie in einer deutlich schlechteren Verhandlungssituation ist. Grundsätzlich sind Schwangere nämlich unkündbar. Der oben angegebene Betrag ist in Fällen in denen eine Schwangere gekündigt wurde nach meiner Erfahrung üblich. Mehr können man natürlich verhandeln.
Genau darin besteht für mich natürlich die Schwierigkeit, eben genau dies zu berechnen. Wenn sie weiterhin beschäftigt wäre würde sie ja 7 Monate (bis zur Geburt) den vollen Lohn bekommen und wie lange die Schutzfrist ist, weiß ich eben nicht genau, beziehungsweise, welche Finanziellen Verpflichtungen der AG noch gegenüber meiner Verlobten hätte. Das Sie den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat spielt keine große Rolle, der AG ist stark daran interessiert es nicht auf eine Verhandlung ankommen zu lassen, da die Reporterin großes Interesse an dem Ausgang der Einigung hat und mir seitens des Vertrauensmannes eine finanzielle Wiedergutmachung, Die uns keinerlei Nachteile bringen würde versprochen wurde. Ich bin mir sicher dass die das Ganze sehr sehr ernst nehmen, also sehe ich die Verhandlungsposition, trotz Unterschrift recht positiv. Gibt es eine Möglichkeit pauschal einen Betrag ausrechnen zu lassen, immerhin wird dieser Betrag ja nochmals stark versteuert ?
Eine Mandatsübernahme würde uns ca. Wieviel kosten ? Da wir diese Kosten selber stemmen müssten und ja grad beide Arbeitslos geworden sind ist das entscheidend.
Vielen Dank im Voraus
Hallo nochmal,
Hier sollten Sie auf eine "Abfindung" hinwirken, die so hoch ist, wie die finanziellen Ansprüche, die Ihrer Freundin gegen den Arbeitgeber für die Dauer der Schwangerschaft und die nachgeburtliche Schutzfrist zugestanden hätte. Problematisch ist hier nur, dass Ihre Freundin bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat, weshalb Sie in einer deutlich schlechteren Verhandlungssituation ist. Grundsätzlich sind Schwangere nämlich unkündbar. Der oben angegebene Betrag ist in Fällen in denen eine Schwangere gekündigt wurde nach meiner Erfahrung üblich. Mehr können man natürlich verhandeln.
Genau darin besteht für mich natürlich die Schwierigkeit, eben genau dies zu berechnen. Wenn sie weiterhin beschäftigt wäre würde sie ja 7 Monate (bis zur Geburt) den vollen Lohn bekommen und wie lange die Schutzfrist ist, weiß ich eben nicht genau, beziehungsweise, welche Finanziellen Verpflichtungen der AG noch gegenüber meiner Verlobten hätte. Das Sie den Aufhebungsvertrag unterschrieben hat spielt keine große Rolle, der AG ist stark daran interessiert es nicht auf eine Verhandlung ankommen zu lassen, da die Reporterin großes Interesse an dem Ausgang der Einigung hat und mir seitens des Vertrauensmannes eine finanzielle Wiedergutmachung, Die uns keinerlei Nachteile bringen würde versprochen wurde. Ich bin mir sicher dass die das Ganze sehr sehr ernst nehmen, also sehe ich die Verhandlungsposition, trotz Unterschrift recht positiv. Gibt es eine Möglichkeit pauschal einen Betrag ausrechnen zu lassen, immerhin wird dieser Betrag ja nochmals stark versteuert ?
Eine Mandatsübernahme würde uns ca. Wieviel kosten ? Da wir diese Kosten selber stemmen müssten und ja grad beide Arbeitslos geworden sind ist das entscheidend.
Vielen Dank im Voraus
Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt und dauert bis zur Dauer der achten Woche nach der Geburt ( § 3 und 6 MSchG). Während dieser Zeit hat die Schwangere bzw. Mutter Anspruch auf Ihren vollen Lohn. Es gibt keinen verbindlichen Betrag - es ist Verhandlungssache. Ihre Freundin könnte aber beispielsweise die Summe verlangen, was Sie ohne den Aufhebungsvetrag bis zum Ablauf der Mutterschutzfrist verdient hätte.
Auch Ihre Freundin sollte zusätzlich auf eine Urlaubsabgeltung in Geld hinwirken, sowie auf ein gutes Zeugnis drängen.
Bzgl. der Kosten einer Mandatsübernahme schreibe ich Ihnen gerne noch eine Email.
Bei weiteren Unklarheiten kontaktieren Sie mich bitte direkt per Email, da hier nur die einmalige Nachfrage zulässig ist.