Da mir dies nicht möglich war, wurde mit der Bank vereinbart, dass diese mir ein neues Konto auf reiner Guthabenbasis eröffenen und ich die offene Forderung zuzüglich Zinsen mit monatlich 150,00 EUR tilgen werde. ... In meinen Augen scheinen die Punkte, dass die Forderung nicht gerichtlich tituliert und somit auch nicht zwangsvollstreckt werden musste, die von mir "mehr" als eingehaltene Vereinbarung den Rückstand ordnungsgemäß und vor allem pünktlich zu tilgen und vor allem natürlich die zum Ende sofortige Ablösung der restlichen Forderung für mein Interesse an der Löschung zu überwiegen. Die AGB`s der Bank enthielten die Klausel, dass "nicht vertragsgemäßes Verhalten" der Schufa gemeldet wird - hierbei wäre aber auch das Bundesdatenschutzgesetz zu beachten, sprich mit anderen Worten: Vor der Mitteilung seitens der Bank an die Schufa müsse in jedem Einzelfall eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse der Bank und dem des Kunden am Schutz seiner Daten stattfinden - der Eintrag "Konto in Abwicklung" wurde allerdings automatisiert nach Ablauf der von der Bank gesetzen Frist veranlasst.