Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Richtiger Ansprechpartner dürfte hier die T-Com sein.
Die Schufa löscht Einträge nach Ablauf der Löschungsfrist.
Entfernt werden die Eintragungen über nicht vertragsgemäß abgewickelte Geschäfte einschließlich deren Erledigung zum Ende des dritten Kalenderjahres ab dem Jahr der Aufzeichnung; titulierte Forderungen (Urteile, Vollstreckungsbescheide)
bleiben bis zu ihrer Erledigung gespeichert und werden drei Jahre nach der Rückzahlung entfernt,
Diese Voraussetzung dürfte hier nicht erfüllt sein.
Weiterhin löscht die Schufa zu Unrecht erfolgte Einträge. Dies funktioniert dann, wenn die Forderung bei der Eintragung bereits getilgt war. Hier wird die Schufa erfahrungsgemäß selbst tätig und entfernt nach Vorlage entsprechender Nachweise den Eintrag. Der Anspruch folgt hinsichtlich der falschen Daten aus § 35 BDSG
.
Aber auch dies dürfte bei Ihnen nicht vorliegen.
Denn nach der summarischen Einschätzung ist der Eintrag rechtmäßig erfolgt.
Eingetragen werden kann vom bestehenden Vertrag abweichendes Zahlungsverhalten bei Forderungen, die fällig, angemahnt und nicht bestritten sind,
Nach Ihrer Schilderung waren diese Voraussetzungen erfüllt, denn Sie haben teilweise die Kosten gezahlt und keine Einwendungen gegen die Forderung erhoben. Damit war der Eintrag berechtigt.
Sie haben aber die Möglichkeit, diesen vom Schufa-Partner wieder löschen zu lassen. Hierfür haben Sie bereits richtig gehandelt. Ansonsten sind Ihre rechtlichen Möglichkeiten eher beschränkt.
Ich bedauere Ihnen hier keine bessere Nachricht geben zu können. Da hier nur eine summarische Prüfung erfolgt sollten Sie – auch im Hinblick auf die Rechtsverteidigung gegen den Vollstreckungsbescheid – einen Kollegen vor Ort aufsuchen und sich weiter vertreten lassen.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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