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Durchsetzung eine Mahnforderung

10. Juni 2008 12:49 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


17:01

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe von einem Anwalt eine Klageandrohung erhalten, im Auftrag eines Unternhemens (ein "eK") eine (angeblich) offene Rechnung aus dem Jahr 2005 zu begleichen - Rechnungsdatum Januar 2005. Meiner Meinung nach ist diese Rechnung unberechtigt und ich habe sie nicht erhalten. Meine Nachfrage beim Anwalt, einen Nachweis vorzulegen, dass die Leistung auch tatsächlich erbracht und nicht nur eine Rechnung gestellt wurde -z.B. durch einen Lieferschein - brachte keinen Erfolg; nur eine weitere Fristsetzung zu der ich zahlen soll. Hinzuzufügen ist, dass diese Rechnung entgegen kaufmännischer Gepflogenheiten auch bis zum Einteffen des anwaltlichen Mahnbescheids NIE angemahnt wurde. Folglich hatte ich auch keine Gelegenheit die Rechtmäßigkeit der in Rechnung gestellten Leistung zeitnah zu prüfen bzw. zu reklamieren. Im Telefonat mit der Rechtsabteilung der lokalen IHK sagte man, dass bei einer Klage schon nachgewiesen werden müsse, dass die Leistung auch erbracht und nicht nur in Rechnung gestellt wurde. Der Anwalt schreibt dazu: "...verweise ich darauf, dass sich die Leistungserbringung eindeutig aus der Rechnung ergibt." Ich persönlich trenne das, besonders in diesem speziellen Fall: das eine ist die Rechnung, das andere ein unterschriebener Lieferschein oder eine unterschriebene Kundenbestätigung. Gibt es diese "Trennung" oder bin ich dieser Forderung hilflos ausgestzt, nach dem Motto "ist eine Rechnung erstellt, dann ist auch die Forderung berechtigt?" Wenn ich nun eine Klage riskiere: Wird eine Rechnung gleichzeitig als "Nachweis" akzeptiert, gehen Gerichte automatisch davon aus, dass eine Forderung berechtigt ist, sobald sie in Rechnung gestellt wurde? Oder wird dort auch differenziert, z.B. muss zusätzlich ein Lieferschein, eine Unterschrift vom Kunden/Empfänger etc. vorgelegt werden; etwas das die Berechtigung der Rechnung und somit auch der Forderung untermauert? Wenn man das große Angebot an "Mahnhelfern" im Internet sieht, bekommt man schon des Eindruck, man sei einer solchen Rechnung/Forderung ziemlich hilflos ausgeliefert, ist das so oder hat der Anwalt "schwere Geschütze" aufgefahren um schnell zum Ziel zu kommen?

10. Juni 2008 | 13:43

Antwort

von


(608)
Mädewalder Weg 34
12621 Berlin
Tel: 030.56702204
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Sehr geehrte Fragestellerin,

1.
Eine Rechnung allein ist noch kein Beweis dafür, dass eine Forderung berechtigt ist.
Nicht einmal allein der Nachweis, dass eine Leistung erbracht wurde, begründet eine Forderung. Damit eine Forderung entsteht, bedarf es idR eines Vertrages zwischen den Parteien oder eines gesetzlichen normierten Grundes (z. Bsp. Schadensersatz). Ist ein Vertrag abgeschlossen worden, muss geprüft werden wann die gegenseitigen Ansprüche entstehen.

Sie sollten daher, wenn überhaupt, gegenüber der Gegenseite den Nachweis eines Vertragsschlusses fordern. Aber auch dies würde ich an Ihrer Stelle unterlassen. Sie haben der Gegenseits bereits mitgeteilt, dass Sie die Forderung für unberechtigt halten - dies genügt vorerst.

2.
Sie sollten sich auch von weiteren Drohungen der Gegenseite nicht verunsichern lassen. Durchsetzen kann die Gegenseite Ihre Ansprüche nur dann, wenn sie einen Titel erwirkt.
Dies kann bei einer Geldforderung durch einen Mahnbescheid erfolgen. Sollte Ihnen ein solcher vom Gericht zugestellt werden, müssen Sie der Forderung innerhalb von 2 Wochen widersprechen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Widersprechen Sie nicht, ergeht ein Vollstreckungsbescheid.

Oder die Gegenseite erhebt gleich oder nach Ihrem Widerspruch Klage gegen Sie. In einem solchen Verfahren muss der Kläger grundsätzlich die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.
Dazu gehört in Ihrem Falle wohl zuerst der Nachweis eines Vertragsschlusses. Eine Rechnung allein ist nicht einmal ein Indiz für den Abschluss eines Vertrages, da eine Rechnung idR einseitig erstellt wird.

3.
Sollten Sie jedoch mit dem die Forderung beanspruchenen Unternehmen im Jahre 2004/2005 bereits in geschäflichen Vertragsbeziehungen gestanden haben, kann dies zu einer Beweiserleichterung der klagenen Partei führen. Um dies beurteilen zu können ist es unumgänglich den gesamten Sachverhalt zu kennen, insbesondere die Rechnung, die angeblich erbrachte Leistung und Ihre damalige eigene Rechtsposition (Privatperson, Kaufmann, Einzelunternehmer etc.).
Auch Ihre Andeutung "Ich persönlich trenne das, besonders in diesem speziellen Fall" bedarf möglicherweise einer ausführlichen Erörterung. Dies ist jedoch im Rahmen einer Erstberatung nicht zu leisten.

4.
Spätestens wenn Klage von der Gegenseite erhoben wurde, sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung beauftragen. Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
frag-einen-anwalt@RA-Bordasch.de

PS.: Wenn Sie diese Antwort bewerten, helfen Sie mit, diesen Service transparenter und verständlicher zu gestalten.


Rückfrage vom Fragesteller 11. Juni 2008 | 15:26

Sehr geehrter Herr Bordasch,

vielen Dank für die hilfreiche und schnelle Auskunft. Könnten Sie mir bitte noch zwei Informationen dazu geben:

a) beim Surfen auf diesen Seiten habe ich mehrmals gelesen, dass ein Vollstreckungsbescheid anscheinend mit einer negativen SCHUFA-Auskunft einhergeht. Daran habe ich bisher mit nichts gedacht! Zum Vollstreckungsbescheid wird meine Angelegenheit sicher nicht kommen, aber ab wann riskiert man das? Ist das auch im Fall einer Klage so, riskiere ich mit einem Mahnbescheid bzw. einer Klage Negativ-Auskünfte in der Schufa und anderen Auskunftsdatein (bei ansonsten einwandfreiem Leumund!)?

b) kann ich mir im Internet irgendwo ein grobes Bild über die Gebühren machen, die bei einer Klage auf mich zukommen? Oder ist es Ihnen möglich einen groben Rahmen abzuschätzen (es geht um rund 1000 EUR "Streitwert"), ich hatte noch nie Kontakt mit Gerichten etc., so dass ich null "Gefühl" für die Kosten -und die Relation zu der geforderten Summe- habe.
Merci!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. Juni 2008 | 17:01

Sehr geehrte Fragestellerin,

a)
Es gibt keinen Automatismus, dass durch einen Vollstreckungsbescheid ein negativer Schufa-Eintrag erfolgt. Dazu müssten Sie der Datenweitergabe an die Schufa zugestimmt haben, wovon ich nicht ausgehe.

b)
Das Prozessrisiko (also im Falle eines Urteils gegen Sie) bei einem Streitwert von EUR 1.000 beträgt ca. EUR 720. Darin enthalten sind eigene und gegnerische Anwaltskosten und die Gerichtsgebühren.

Wird die Klage abgewiesen, hat idR der Kläger die gesamten Kosten, also auch Ihre, zu tragen. Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, kann dieser jedoch einen Vorschuss auf die zu erwartenden Gebühren verlangen. Diese erhalten Sie im Falle des Obsiegens idR von der Gegenseite zurück.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -

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