Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Bei der Kündigung des Darlehens wird der komplette Restbetrag fällig. Daher kommt es auf Raten bei der Verjährung nicht mehr an.
Da sie Besuch vom Gerichtsvollzieher erhielten, muss die Forderung in der Vergangenheit tituliert worden sein. Anders ist der Besuch nicht zu erklären ab. Dies wäre hier auf jeden Fall weiter zu prüfen. Das bedeutet dann aber auch, dass über einen bestimmten Betrag ein Titel besteht, aus dem die Vollstreckung 30 Jahre möglich ist. Insoweit dürfte eine Verjährung der Hauptforderung heute kaum eingetreten sein.
Ungeachtet dessen unterliegen die Zinsen in der Regel der normalen Verjährungsfrist von 3 Jahren, selbst wenn sie abstrakt im Titel enthalten sind. Die Verzugszinsen dürften daher hier zunächst nur noch ab dem Jahre 2012 geltend gemacht werden können. Jedoch wird die Verjährung durch jede Vollstreckungsmaßnahme unterbrochen, so dass zumindest die Zinsen, die vom Gerichtsvollzieher gefordert wurden, noch nicht vollständig verjährt sein dürften. Seitdem kommt eine Hemmung wegen des Wegzug ins Ausland in Betracht.
Leider kann aufgrund der notwendigen konkreten Ermittlungen des Sachverhalts nicht sicher gesagt werden, wie hoch die Forderung heute ist.
Allerdings ist davon auszugehen, dass vermutlich noch ein erheblicher Teil der Förderung für die Bank realisierbar ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Zunaechst einmal herzlichen Dank fuer die sehr kompetente Antwort. Wie gesagt hat der GV nur einen sehr geringen Teilbetrag eingefordert (ca. 3 % der Gesamtforderung, ich dachte, die Bank will erst mal Gebuehren soaren und sehen, ob eine Vollstreckung sich ueberhaupt lohnt.) Daher ist eine Zuordnung zu einem bestimmten Vorgang schwierig.
Usrspruenglich gab es einen Darlehensvertrag mit der OHG, der aber nach einem zweijaehrigen Gesellschfterstreit im Rahmen der Betriebsaufspaltung 2004 durch einen neuen Vertrag mit mir persoenlich (also nicht mehr mit der OHG) ersetzt wurde. Der OHG Vertrag mag notariell beurkundet worden sein, aber er wurde ja ersetzt, und ich habe 2004 kein Notarbuero betreten und kein neues Dokument beim Notar unterzeichnet, da bin ich ganz sicher. Oder geht die beurkundete Schuld ohne Weiteres auf den neuen Vertrag ueber?
Interessant ist Ihre Bemerkung, dass Hemmung der Verjaehrung durch Umzug ins Ausland eintreten kann. Haben Sie dazu noch ergaenzende Informationen (unter welchen Voraussetzungen, wie lange usw.?)
Ganz herzlichen Dank im Voraus.
Die Verjährung läuft nicht, solange der Aufenthalt des Schuldner unbekannt ist, vergl. § 199 I Nr. 2 BGB
- Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Dezember 2012 – III ZR 298/11
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Bei einer Rechtsnachfolge kann ein bestehender Titel umgeschrieben werden. Das muss aber genau geprüft werden.