Erschließungsbeitrag gem. KAG nach Bezugsfertigkeit, Anspruch ggü. Bauträger?
vom 24.10.2020
für 100 €
beantwortet von
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer / Erkelenz
Etwaige Rückerstattungen von Vorausleistungen stehen dem Verkäufer zu. (2) Der Notar hat den Käufer darüber belehrt, dass dieser im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Verkäufers trotz Zahlung der vereinbarten Kaufpreisraten möglicherweise die Erschließungskosten an den Träger der Erschließungslast nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BauGB/134.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 134 BauGB: Beitragspflichtiger">§ 134 BauGB</a> leisten muss. Eine Sicherstellung der Zahlung an den Träger der Erschließungslast könnte beispielsweise durch Vereinbarung einer Zahlung des entsprechenden Kaufpreisteilbetrages auf ein besonderes, vor dem alleinigen Zugriff des Verkäufers geschütztes Konto oder durch Stellung einer Bürgschaft durch den Verkäufer in Höhe der anfallenden Kosten an den Träger der Erschließungslast oder an den Käufer, erfolgen. ... Ein Nachweis, dass wir nicht mehr in Anspruch genommen werden können, wurde uns vom Verkäufer nicht vorgelegt.