Sehr geehrter Fragensteller,
bezüglich Ihrer ersten Frage, ob die sich die Restschuldbefreiung auch auf Forderungen aus unerlaubter Handlung bezieht, so sieht das Gesetzt in § 302 InsO
zwei Ausnahmen von der Restschuldbefreiung vor. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer unerlaubten Handlung sowie Geldstrafen und diesen gleichgesetzten Verbindlichkeiten.
Wichtig ist jedoch, dass die Forderung aus unerlaubter Handlung als eine soche zur Insolvenztabelle angemeldet und widerspruchsfrei festgestellt ist. Da Adam als Bürge seitens der finanzierenden Bank in Anspruch genommen wurde, kann er seine Ansprüche in dem Insolvenzverfahren nur nach § 44 InsO
geltend machen, wenn nicht bereits die Bank ihre Forderungen angemeldet hat. Wenn die Bank bereits die Ansprüche zur Tabelle angemeldet hat, dann hat Adam einen Anspruch gegen den Gläubiger Bank auf Übertragung bzw. Berichtigung der angemeldeten Forderung nun auf den Forderungsinhaber Adam, weil dieser die Forderung durch seine Zahlung Kraft Gesetzes erworben hat. Problematisch könnte die Berichtigung der früheren Forderungsanmeldung der Bank jedoch darstellen, wenn diese ihre Forderung nicht ausdrücklich als unerlaubte Handlung angemeldet hat. Das müsste Adam mit der Bank klären. Wenn dem nicht so ist, könnte Adam versuchen die Forderungsanmeldung bei der Berichtigung des Gläubigers (von Bank auf Adam) auch die Berichtigung als Feststellung zur unerlaubten Handlung gegenüber dem Insolvenzverwalter erklären. In der Praxis kann eine solche Berichtigung einer bereits festgetsellten normalen Insolvenzforderung in eine Forderung aus unerlaubter Handlung nach der Durchführung des Prüfungstermins nicht mehr erfolgen, da dem Schuldner so die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Erklärung eines Widerspruches abgeschnitten wird. Zumindest wird es so von den meisten Insolvenzverwaltern gehandhabt. (Adam sollten das mit der Bank und dem Insolvenzverwalter klären). Wenn der einfache Weg der Berichtigung, um zu einer festgestellten unerlaubten Handlung zu kommen nicht eröffnet ist, wäre es wohl besser, die Forderunsganmeldung vollständig durch die Bank mit Hinweis auf Forderungsübergang zurücknehmen zu lassen und die Forderung noch einmal neu mit Adam als neuen Gläubiger aus Bürgschaft und als unerlaubte Handlung zur Tabelle anzumelden. Für eine Anmeldung einer Insolvenzforderung nach dem ersten Prüfungstermin fällt jedoch eine Prüfungsgebühr von EUR 15,00 an.
Adam sollte jeoch hier nicht vergessen, dass eine Ausnahme von der Restschuldbefreiung nur für solche Forderungen besteht, die als Forderungen aus unerlaubter Handlung im Insolvenzverfahren verfolgt wurden. Neben dem Insolvenzverfahren gibt es keine Rechtsverfolgung und auch keine Ausnahmen von der Restschuldbefreiung, auch wenn diese Forderungen aus unerlaubten Handlungen herrühren können.
Bezüglich der Frage, ob Adam sich nicht seine eigenen Pflichtverletzungen entgegenhalten lassen muss, so ist dieser Einwand im normalen Zivilrecht zu berücksichtigen. Im Insolvenzrecht dürfte das jedoch von untergeordneter Rolle sein. Hierfür spricht, das Adam seine Ansprüche im wege des gesetzlichen Forderungsüberganges erhalten hat. Die Bank hat einen Anspruch aus dem Darlehensvertrag und zugleich wegen den falschen Angaben aus § 823 BGB
. Die Summe dieser Anspruchsgrundlagen ist auf Adam übergegangen. Bei der Prüfung der angemeldeten Forderungen findet auch nur eine Plausibilitätsprüfung durch den Insolvenzverwalter statt. Folglich muss bei der Anmeldung erkennbar sein, dass man die Forderung ausdrücklich als unerlaubte handlung anmeldet, so wie einer Begründung, hier z.Bsp. falsche Angaben der Eva im Finanzierunsgvertrag." mehr ist meist nicht erforderlich. Die Eva kann der Anmeldung als unerlaubte Handlung jedoch widersprechen. dann hat der Gläubiger ein gerichtliches Feststellungsverfahren auf Rücknahme des Widerspruchs gegen den Schuldner zu betreiben.
Dem Adam könnte durch die Bank noch eine Strafanteige wegen Eingehungsbetruges ins Haus stehen. Sollte die Bank jedoch bezahlt sein und ein solches Verfahren noch nicht in die Wege geleitet haben, dann ist es meist unwahrscheinlich, dass eine Anzeige nach der Tilgung noch erfolgt. Die Bank hat nur das Interesse Ihr Geld zu bekommen. Ob die Bank gegen Eva eine Anzeige macht, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich könnte natürlich auch der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Berichte auf die strafbare handlung von Adam und Eva Aufmerksam machen. Da sowohl Insolvenzgericht als auch Insolvenzverwalter Organe der Rechtspflege sind, wären sie dem Grunde nach Verpflicht bei entsprechender sicherer Kenntnis die Ermittlunsgbehörden einzuschalten. In der Praxis tut sich das jedoch kein Insolvenzverwalter an, da es den Schuldner nur an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindet und damit das pfändbare Vermögen schmählert. Zudem bedeutet es Arbeit, die der Verwalter nicht vergütet bekommt.
Im Hinblick auf die besondere Situation von Adam sollte sieder sich bei der Verfolgung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren anwaltlich vertreten lassen. Soweit Sie noch Fragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Ich hoffe Ihnen auf Ihre gestellten Fragen umfangreich geantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Glahn, Rechtsanwältin
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