Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Bei Ihren Fragen gehe ich davon aus, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben.
Grundsätzlich gilt danach, dass für die Schulden des Partners auch nur dessen Einkommen und Vermögen haftet, nicht dagegen auch eigenes. Ein Ehepartner ist im Rahmen einer Insolvenz zum einen in der Art betroffen, dass er sich – wie vorliegend – für Kredite verbürgt oder sonst eine Haftung übernommen hat. Daher muss Ihre Ehepartnerin damit rechnen, aus der benannten Bürgschaft in Anspruch genommen zu werden. Für weitere Verbindlichkeiten haftet sie nur, wenn sie diese mitbegründet oder die Haftung übernommenhat, wobei auch bei „Geschäften zur Deckung des Lebensbedarfes“ eine gesetzliche Haftung nach § 1357 BGB
in Betracht kommen kann. Zum anderen können Schwierigkeiten der praktischen Art bestehen, wenn während der Ehe wertvolle und pfändbare Haushaltsgegenstände angeschafft wurden oder diese in die Ehe mit eingebracht wurden und eine Zuordnung nicht mehr möglich ist oder etwa ein gemeinsames Bankkonto besteht. Es bestehen somit immer dort Probleme, wo beide Vermögenssphären sich nicht oder nicht klar trennen lassen.
Konten, deren Inhaberin ausschließlich Ihre Ehefrau ist und über die Sie nur eine Vollmacht besitzen und keine Zahlungsströme, die Ihre Vermögenssphäre betreffen, geflossen sind, sind von der Insolvenz nicht betroffen.
Das Vermögen, welches wiederum nur ausschließlich den Kindern, d.h. (entscheidend) nicht Ihrer Vermögenssphäre zuzurechnen ist, ist nur insoweit gefährdet, als dass es sich aus anfechtungsrelevanten Verfügungen zusammen setzt bzw. zugunsten der Kinder anfechtungsrelevante Verfügungen vorgenommen wurden. Diese können – je nach den konkreten Umständen – ggf. angefochten und zurückgefordert werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
- Rechtsanwalt -
www.ra-freisler.de
www.kanzlei-medizinrecht.net
Diese Antwort ist vom 04.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Nachgefragt:
"Das Vermögen, welches wiederum nur ausschließlich den Kindern, d.h. (entscheidend) nicht Ihrer Vermögenssphäre zuzurechnen ist, ist nur insoweit gefährdet, als dass es sich aus anfechtungsrelevanten Verfügungen zusammen setzt bzw. zugunsten der Kinder anfechtungsrelevante Verfügungen vorgenommen wurden. Diese können – je nach den konkreten Umständen – ggf. angefochten und zurückgefordert werden."
Als Nichtjurist verstehe ich diesen Teil Ihrer Antwort leider nicht. Was ist eine "anfechtungsrelevante Verfügung"? Ergänzend weise ich darauf hin, dass das Vermögen der Kinder seit Ihrer Geburt durch die Großeletern angespart wird, also keineswegs kurzfrisitg "umgeschichtet" :-) wurde.
Dies meint nicht-juristisch zweierlei.
Zum einen gilt wiederum, dass in Ihrem Insolvenzverfahren nur Ihr pfändbares Einkommen und Vermögen dem Gläubigerzugriff zur Verfügung steht. Handelt es sich somit z.B. um Bankkonten, auf den Namen der Großeltern oder auf den Namen der Kinder, handelt es sich nicht um Ihr Vermögen, sondern um das der Großeltern oder Kinder.
Soweit dieses Vermögen sodann von den Großeltern (nachweisbar) angespart wurde, kommt zum anderen auch eine Anfechtung nicht in Betracht. Nach dem Anfechtungsrecht (z.B. gemäß des Anfechtungsgesetzes oder §§ 129
ff Insolvenzordnung) können Rechtshandlungen, die ein Insolvenzschuldner z.B. vor der Insolvenz durchgeführt hat angefochten werden, wenn diese Handlungen die Insolvenzgläubiger benachteiligen. Dies ist teilweise leider wieder juristisch bedeutet allerdings „grob“ nichts anderes, dass wenn ein Schuldner vor der Insolvenz noch Vermögen beiseite schafft dieses Vermögen unter gewissen Voraussetzungen wieder zurückgeholt werden kann. Bei Zuwendungen der Großeltern direkt an die Kinder handelt es sich aber nicht um einen Vermögensabfluss aus Ihrem Vermögen. Daher sehe ich keine Anhaltspunkte für eine Anfechtung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt