sehr geehrter herr falk brorsen! da mein thema vom 9.11.04 10.23 uhr id 1170 noch nicht beantwortet ist und ich den termin des wiedrspruchsbescheides vom 21.10.04 wahrnehmen muß (termin innerhalb von 4 wochen), gebe ich sicherheitshalber die gleiche anfrage nochmals durch. sehr geehrter herr falki brorsen! ich komme zurück auf meine anfragen vom 26.+28.+29.10.04 sowie Ihre schnellen antworten. da das kostentragungsprinzip nicht greift und ein gewinn der gemeinde nach umlage des straßengrundes von dm 229.000,-- zulässig ist, gibt es einen anderen ansatzpunkt bezüglich der höhe des erschließungsaufwandes. die gemeinde hat die grundstücke zu dm/qm 60,-- verkauft, welches auch notariell beglaubigt ist. zu diesem zeitpunkt und auch den vorangegangenen gesprächen nannte die gemeinde vertreten durch ihren bürgermeister erschließungskosten inkl herstellungsbeitrag wasserversorgung + entwässerung von dm/qm 40,--. dieses ist mehrmals nur mündlich erfolgt aber auch gleichlautend gegenüber anderen anliegern gemacht worden. in meinem falle beliefen sich diese kosten total auf 51,21 dm/qm ohne hausanschluß. ist diese mündliche aussage einklagbar oder kann die gemeinde für sich in anspruch nehmen, daß sie die kosten um fast 30% überschreitet?