Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn ich Ihre Frage richtig verstehe, so möchten Sie wissen, ob es zulässig ist, den Anliegern gegenüber zunächst anzukündigen, die Erschließungskosten beliefen sich auf 40,- DM pro qm und später 51,21 DM pro qm zu berechnen.
Hier stellt sich in der Tat die Frage, einer Amtspflichtverletzung durch die handelnden Amtsträger. Es existiert nämlich eine Amtspflicht zu Erteilung richtiger Auskünfte, Belehrungen und Zusagen.
Auskünfte müssen dem Stand der Erkenntnismöglichkeiten des auskunfterteilenden Amtswalters entsprechend derart vollständig, richtig und unmissverständlich sein, dass der Empfänger der Auskunft entsprechend disponieren kann.
Hintergrund ist, dass der Bürger eine behördliche Auskunft als sog. „Verlässlichkeitsgrundlage“ einholt, als Voraussetzung für ein bestimmtes Verhalten oder finanzielle Dispositionen.
Zwei Fragen sind daher für einen Anspruch entscheidend:
1.) Hat der Auskunfterteilende seine Amstpflicht verletzt?
- Dies wäre dann der Fall, wenn dieser anhand seiner Erkenntnismöglichkeiten hätte erkennen können, dass der mitgeteilte Erschließungsaufwand höher liegen werden, als die später entstandenen Kosten.
- von Bedeutung ist weiter, ob der Betrag von 40,- DM nur als vage Vorausschau genannt worden ist, oder ob den Anliegern dieser Betrag als feste verlässliche Größe genannt worden ist.
2.) Ist Ihnen ein Schaden entstanden?
Hier kann nicht als Schaden die Differenz zwischen angekündigter und tatsächlicher Erschließungskosten angenommen werden, da die Erschließungskosten generell in Höhe der tatsächlich entstandenen und weiterberechenbaren zu zahlen sind.
Ein Schaden wäre in dem Fall und der Höhe anzunehmen, als Sie aufgrund der Aussage Dispositionen getroffen haben, die Sie ohne die Aussage nicht getroffen hätten oder aufgrund der Aussage andere, kostengünstigere Dispositionen getroffen hätten, statt derjenigen die nunmehr durchgeführt wurden.
Da es sich um eine Amtshaftungsangelegenheit handeln würde, wäre das Amtsgericht zuständig und ein Vorgehen im Rahmen eines Widerspruches nicht nötig. Dort besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang, so dass Sie sich auch selbst vor Gericht handeln könnten.
Die Kosten eines solchen Verfahrens beliefen sich bei einem angenommenen Streitwert von 4935,- € auf 1260,- bis 1608,- € bei Einschaltung eines Anwalts auf einer Seite und 2155,- € bis 2853,- € bei Einschaltung von Anwälten auf beiden Seiten.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
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