November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000: "Art. 8 Allgemeine Zuständigkeit (1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung. ... Sie müssen den Antrag also bei dem zuständigen lettischen Familiengericht stellen. ... Tatsächlich ist es so, dass deine Ex Freundin , um die Rückführung der Kinder nach Lettland zu erreichen, einen Antrag bei einem deutschen Gericht stellen muss.