Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Das Bußgeld würde (einmal unterstellt, das behördliche Vorgehen war rechtmäßig) sicherlich beim (vermeintlich) zweiten Verstoß höher ausfallen, unter Umständen doppelt so hoch.
Denn ansonsten wäre die Abschreckungswirkung nicht mehr gewährleistet.
2.
Sie sollten erwägen, die Gesamtsituation anwaltlich weiter prüfen zu lassen.
a)
Zum grundsätzlich nicht einfach gesetzlich geregelten Bestandsschutz (aber aus Art. 14
Grundgesetz – Eigentumsgarantie – herleitbar):
Wenn Sie nachweisen können, dass die baulichen Anlagen (Zaun) in der Vergangenheit für einen längeren Zeitraum vollständig den damals geltenden Bauvorschriften entsprachen, genießt sie Bestandsschutz. Dann können Sie den daraus resultierenden passiven Bestandsschutz durch Bescheid feststellen lassen.
Es gilt jedoch folgende Beweislastregelung: Den Bestandsschutz muss derjenige beweisen, der sich darauf beruft – also der Eigentümer. Das gilt auch dann, wenn Sie z. B. wie hier ein Jahrzehnte altes Grundstück gekauft haben, aber keine Genehmigungsunterlagen dazu bekommen haben. Natürlich wird Ihnen die Behörde bei einem Antrag auf Akteneinsicht (s. o.) Kopien ihrer eigenen Genehmigungsunterlagen überlassen – aber wenn auch bei der Bauaufsicht nichts vorliegt, bleibt es leider Ihr Problem.
Ansonsten scheidet Bestandsschutz allein durch Zeitablauf aus.
Sie müssten also Akteneinsicht einholen (lassen - durch Ihren Anwalt).
b)
Grundsätzlich gilt, das es keine Gleichbehandlung im "Unrecht" gibt.
Hiermit meine ich, dass selbst wenn die anderen Nachbarn unrechtmäßigerweise eine Einzäunnung noch haben, können Sie sich leider nicht im Sinne einer allgemeinen Gleichbehandlung darauf berufen.
Hier gibt es aber einen anderen Aspekt, der für sie wichtig sein könnte:
Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es nämlich eine so genannte Selbstbindung der Verwaltung.
Im Einzelnen:
Nur weil die anderen Nachbarn sich ggf. ebenfalls rechtswidrig verhalten haben, ändert dieses nichts an Ihrer Beseitigungspflicht.
Würde Ihr Verhalten geduldet werden, wäre dieses nicht rechtens:
Aber:
Wenn die Behörde sich einer großen Anzahl an illegalen Anlagen gegenüber sieht, muss Sie ein sachgerechtes System haben, gegen wen bzw. gegen welche Gruppe von Nachbarn sie zuerst vorgeht.
Dieses ist (im Wege der Akteneinsicht) von der Behörde offen zu legen.
Das System in Bezug auf den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung im Hinblick auf deren eigenen Handels muss insbesondere dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz entsprechen - die Behörde darf sich nicht willkürlich Sie z. B. als Betroffenen heraussuchen, was Ihnen gegenüber jedenfalls unrechtmäßig wäre.
Dem sollten Sie nachgehen.
Die Behörde hat genau darzulegen, warum sie gerade gegen Sie vorgegangen ist und welche (Ermessens-)Erwägungen/Auswahlkriterien sie dazu bewogen hat.
Dieses ist auch gerichtlich nachprüfbar.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
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