Sehr geehrter Fragesteller,
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Anhand des vomn Ihnen geschilderten Sachverhalts möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
Frage 1: Ist die Begründung des Jugendamtes zutreffend, dass eine Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung nur auf ein Erststudium Anwendung findet?
Da Ihre Kinder noch minderjährig sind, sind Sie diesen gegenüber gesteigert erwerbspflichtig nach § 1603 Abs. 2 BGB
. Dies bedeutet, dass Sie alles zu unternehmen haben, um wenisgtens den Mindestunterhalt für Ihre Kinder sicherzustellen.
Sie können daher eine Erwerbstätigkeit nicht einfach aufgeben, um z.B. sich selständig zu machen oder zu studieren.
Fraglich ist jedoch, ob es sich bei einem Masterstudium tatsächlich um eine Zweitausbildung handelt. Nach einem Beschluss des
Das OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010 und dem OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2011 - 10 UF 161/10
ist der Master die sinnvolle und in der Praxis auch regelmäßige Fortsetzung des Studiums nach dem Bachelor und somit nicht als Zweitausbildung anzusehen. Zudem verbessert ein Masetr die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Das Materstudium und das damit verbundene geringere Einkommen dürfte Ihnen daher nicht vorwerfbar sein.
Frage 2: Muss ich den Unterhaltsverpflichtungen in der gewohnten Höhe wie bisher nachkommen oder richtet sich der zu zahlende Unterhalt nach dem aktuellen Nettoeinkommen (Düsseldorfer Tabelle)?
Da Sie beim Jugendamt eine sog. Jugendamtsurkunde über den geschuldeten Unterhalt unterschrieben haben, müssen Sie der Unterhaltsverpflichtung bis zu deren Änderung weiter nachkommen. Sonst kann die Mutter Ihrer Kinder den Unterhalt vollstrecken, da es sich bei einer solchen Urkunde um einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Nr. 5 ZPO
handelt.
Eine solche Urkunde müsste dann unter den Voraussetzungen des § 239 FamFG
abgeändert werden.
Frage 3: Darf das Jugendamt mir vorschreiben, dass ich neben der beruflichen Tätigkeit und des Masterprogramms einer geringfügigen Tätigkeit nachgehen muss (abgesehen davon, dass ich bereits eine 6-Tage-Woch habe) bzw. muss ich damit rechnen, dass ich nach dem Studium mit einer Nachzahlung für den Zeitraum des Studiums nachzahlen muss?
Da Sie gesteigert ewerwerbspflichtig sind, sind Sie verpflichtet, alles zu unternehmen, um den Unterhalt für Ihre Kinder sicherzustellen. Sie Müssten dann im Rahmen der Zumutbarkeit, auch einen Nebenjob annehmen.
Frage 4: Sind die o. g. Vorschläge des Jugendamts haltlos bzw. muss ich denen nachkommen?
Leistungen nach dem SGB II, also Hartz IV, werden sie nicht erhalten, da auf diese kein Anspruch besteht. Nach § 7 Abs. 5 SGB II
haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der §§ 51
, 57
und 58
SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Sie könnten jedoch Anspruch auf BAföG haben, da der Master die sinnvolle und in der Praxis auch regelmäßige Fortsetzung des Studiums nach dem Bachelor ist. Ein Masterstudium ist förderungsfähig unter den in § 7 Abs. 1a BAföG genannten Voraussetzungen. Bei der Berechnung des BAFög würde natürlich Ihr Einkommen berücksichtigt werden gem. § 21 BAföG. Jedoch hätten Sie nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG einen Freibetrag für jedes Kind in Höhe von 485,00 €.
Somit dürften Sie, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen einen Anspruch auf BAföG haben. Sie sollten unbedingt einen Antrag stellen.
Fragen 5: Wann hätte das Jugendamt das Recht den Titel zu vollstrecken bzw. dürfte es auch bei meinem derzeitigen Arbeitgeber eine Lohnpfändung durchführen?
Wie oben bereits dargestellt, ist eine Jugendamtsurkunde ein Vollstreckungstitel. Es kann daher jederzeit bei Zahlungsverzug vollstreckt werden. Das Arbeitseinkommen wird nicht gepfändet werden können, da dieses zu niedrig ist.
Fragen 6: Was würden Sie mir anraten zu tun bzw. hätten Sie Tips?
Sie sollten als erstes unverzüglich BAföG beantragen.
Zudem sollten Sie beim Jugendamt den Unterhalt auf wenigstens 272,00 € pro Kind herabsetzen lassen bzw. weiter zu reduzieren. 272,00 € entsprechen dem Mindestunterhalt nach der 1. Einkommesgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Vielleicht hat die Mutter Ihrer Kinder auch noch die Möglichkeit, Unterhaltsvorschuss für die Kinder zu bekommen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie mit meiner Antwort zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwä
Diese Antwort ist vom 17.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Bellmann,
zunächst möchte ich mich für Ihre Stellungnahme bedanken. Zur abschließenden Bearbeitung meines Sachverhalts, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir noch folgende Rückfragen beantworten könnten:
zu Frage 2: Zutreffend und nachvollziehbar ist, dass es sich bei der sog. Jugendamtsurkunde um einen Vollstreckungstitel gem. § 794 Nr. 5 ZPO handelt.
1. Fragezu 2.: Fallen hierunter auch zu erwartende Erstattungen aus der Einkommensteuer, auch wenn diese Erstattungen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem ich meiner Barunterhaltsverpflichtung nachgekommen bin bzw. unterliegen der Vollstreckung nur alle bis dato angefallenen Rückstände (kein Vorgriff auf "in Zukunft" zu erwartende Rückstände)?
zu Frage 3: Rahmen der Zumutbarkeit!
1. Frage zu 3.: Was ist konkret hierunter zu verstehen (Gesetzt, Urteile, Verwaltungsauffassung)?
4. Frage: Ihrer Stellungnahme zufolge, hätte ich nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BAföG einen Freibetrag für jedes Kind in Höhe von 485,00 EUR.
1. Frage zu 4.: Zur Berücksichtigun der o. g. Freibeträge: Müssen meine unterhaltsberechtigten Kinder hierfür in meinem Haushalt wohnen?
5. Frage: Es kann jederzeit bei Zahlungsverzug vollstreckt werden.
1. Frage zu 5.: Wann würde konkret auf meinen Fall bezogen ein Zahlungsverzug vorliegen, wenn ich ab dem 15. November 2012 mit einem Gehalt in Höhe von 990,00 EUR und somit - unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes über 950,00 EUR - 40,00 EUR Unterhaltspflicht zu rechnen habe (zum 15. Oktober 2012 letzmalig Gehalt über ca. 1.700,00 EUR netto -> Barunterhalt 492,00 EUR)?
6. Frage: Ihrer Stellungnahme zufolge, könnte es sein - wovon ich grds. ausgehe und die Mutter meiner Kinder dieses auch in der Vergangenheit in Anspruch genommen hat - Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für die Kinder hat.
1. Frage zu 6.: Könnte ich mich aufgrund meiner momentanen bzw. künftigen finanziellen Situation, darauf berufen, dass die Mutter meiner Kinder ihre Möglichkeit zum Unterhaltsvorschuss in Anspruch nimmt.
Vielen Dank für Ihre Mühen im Voraus. Ich wünsche Ihnen ein schönes "spätsommerliches" Wochenende.
Sehr geehrter Fragesteller,
abschließend möchte ich Ihre Nachfragen beantworten:
1. Steuerrückerstattungen sind in dem Jahr, in dem sie gezahlt werden, Einkommen und wirken sich daher umgerechnet auf 12 Monate auf die Leistungsfähigkeit aus.
Die Vollstreckung bezieht sich nur auf rückständige und nicht auf zukünftige Ansprüche.
2. Dies ergibt sich aus § 1603 Abs. 2 BGB
. Die Rechtsprechung hierzu ist umfangreich, letztlich kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. In der Regel wird aber neben einer Vollzeitstelle ein Nebenjob als zumutbar angesehen.
3. Es ist nicht erforderlich, mit den Kindern in einem Haushalt zu leben. Nach Ihren Angaben dürften Sie Anspruch auf BAföG in Höhe von monatlich 670,00 € haben. Daher sollten Sie dieses unbedingt unverzüglich beantragen. Ansonsten könnte man Ihnen dieses als fiktives Einkommen zurechnen, da dieses ja "erwirtschaftet" werden könnte.
4. Der Kindesunterhalt wird immer im Voraus am 1. Tag des jeweiligen Monats fällig. Sie kommen daher jeweils ab dem 1. Tag des Monats in Verzug, wenn Sie nicht zahlen. Es könnte dann theoretisch jeden Monat der Gerichtsvollzieher vorbeikommen.
5. Sie können die Mutter nicht zwingen, Unterhaltsvorschuss zu beantragen. Wenn Sie dies in der Vergangenheit schon bezogen hat, ist dies vielleicht auch nicht mehr möglich, da Unterhaltsvorschuss längstens für 60 Monate geleistet wird. Zudem würden Sie dadaurch nicht von der Unterhaltspflicht frei. Die Ansprüche würden dann auf die Unterhaltsvorschusskasse übergehen und diese würde sich das Geld bei Ihnen wiederholen. Sie könnten so allenfalls etwas Zeit gewinnen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältin