Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der lettische Anwalt und ChatGPT (und größenteils auch der deutsche Anwalt) haben Recht: Das deutsche Gericht ist zuständig, sobald die Kinder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie dürfen beim gemeinsamen Sorgerecht (inkl. Aufenthaltsbestimmungsrecht) mit den Kindern nach Deutschland umziehen, wenn die Kindesmutter zustimmt. Aber Achtung: Nicht nur Zustimmung zur Reise, sondern Zustimmung zum Umzug. Eine bloße Reise begründet noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Sobald Sie den Wohnsitz in Deutschland durch Ummeldung und einige Zeit des Lebens hier begründet haben, kann der gewöhnliche Aufenthal hier und damit auch die Gerichtszuständigkeit bejaht werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Manuel Kruppe
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Rechtsanwalt Manuel Kruppe
vielen Dank für Ihre ausführliche Einschätzung. Ich habe dazu noch eine ergänzende Rückfrage:
Die Kindesmutter hat zwar schriftlich der Reise nach Deutschland zugestimmt, jedoch nicht ausdrücklich einem dauerhaften Umzug. Ich plane, mit den Kindern dauerhaft in Deutschland zu leben, sie dort anzumelden, einen Schulplatz zu organisieren und den Willen der Kinder zu respektieren – wie im Bailiff-Protokoll sowie im psychologischen Gutachten dokumentiert. Beide Dokumente belegen eindeutig den Wunsch der Kinder, dauerhaft beim Vater zu leben.
Meine konkreten Fragen:
1. Reicht diese konkludente Zustimmung zur Reise, kombiniert mit dem Aufbau eines neuen Lebensmittelpunkts, dem dokumentierten Kindeswillen und dem Gutachten, um den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und damit die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen?
2. Welche präventiven Schritte empfehlen Sie mir, um eine mögliche Rückführung der Kinder nach dem Haager Übereinkommen durch die Kindesmutter wirksam zu verhindern?
Mir ist an einer rechtlich sauberen Lösung gelegen – ich möchte jedoch vermeiden, dass durch taktisches Verhalten der Mutter eine Rückführung der Kinder ausgelöst wird.
Ich danke Ihnen herzlich für Ihre weitere Einschätzung.
Mit freundlichen Grüßen
Zu Ihren ergänzenden Fragen:
1. Die Frage, ob der gewöhnliche Aufenthalt hier bereits begründet ist, ist eine Einzelfallentscheidung im Ermessen des Gerichtes und vorallem davon abhängig, wie lange Sie hier leben und wie tief eingebunden die Kinder hier sind. Problem wird sein, dass Sie Ummeldung und Schulanmeldung bspw. nur mit Zustimmung der Kindesmutter machen können. Es wird demzufolge schwer sein, ohne Zustimmung hier einen überzeugenden gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.
In dem Moment, wo Sie mit den Kindern umziehen, obwohl die Kindesmutter nur Zustimmung zu einer Reise erteilt hat, handeln Sie rechtswidrig, sodass ich dies nicht empfehlen kann.
2. Ich würde daher dazu raten, vor dem Umzug das lettische Gericht anzurufen, um dort das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erwirken, damit Sie legal mit den Kindern nach Deutschland umziehen können.