Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Sicherung des Aufenthaltsrechts meiner Kinder in DE nach Rückkehr aus Lettland

31. Juli 2025 20:21 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


21:56

Zusammenfassung

Die Zuständigkeit des Familiengerichtes in Sorgerechtsangelegenheiten richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder.

Ich beabsichtige, meine Kinder – beide Deutsche, 6 und 7 Jahre alt, mit früherem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland – mit Zustimmung der lettischen Mutter nach Deutschland zurückzubringen.
Ich habe:
• Zustimmung zur Reise (nachweislich)
• ein Bailiff-Protokoll, in dem der Wille der Kinder dokumentiert ist
• ein psychologisches Gutachten, das bestätigt, dass die Kinder beim Vater emotional stabiler sind
• deutsche Infrastruktur (Wohnung, Anmeldung, Schulstart)

Frage:

Kann ich auf dieser Basis in Deutschland das Aufenthaltsbestimmungsrecht erhalten – auch wenn der gewöhnliche Aufenthalt formal noch Lettland ist – oder empfiehlt sich eine strategisch verzögerte Antragstellung nach Rückkehr (Plan A)? Wer hat nun recht und wie genau soll ich vorgehen um meine Kinder sicher nach Deutschland zu bekommen?

Ich hatte bereits mit einem Anwalt aus Deutschland sowie mit einem Anwalt aus Lettland gesprochen, beide haben eine völlig unterschiedliche Meinung. Wer hat nun recht. ?


Anwalt aus Deutschland sagt :

wie Sie selber korrekt erkannt haben, ist es nicht ratsam einfach auszureisen und nicht zurückzuzukehren wie man ja derzeit bei der Familie Block sieht.

Das Problem an der Sache ist, dass sich deutsche Gerichte für unzuständig erklären werden.

Siehe Brüssel II a Verordnung Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000:

"Art. 8 Allgemeine Zuständigkeit

(1) Für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Absatz 1 findet vorbehaltlich der Artikel 9, 10 und 12 Anwendung.

Art. 9 Aufrechterhaltung der Zuständigkeit des früheren gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes

(1) Beim rechtmäßigen Umzug eines Kindes von einem Mitgliedstaat in einen anderen, durch den es dort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt erlangt, verbleibt abweichend von Artikel 8 die Zuständigkeit für eine Änderung einer vor dem Umzug des Kindes in diesem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung über das Umgangsrecht während einer Dauer von drei Monaten nach dem Umzug bei den Gerichten des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, wenn sich der laut der Entscheidung über das Umgangsrecht umgangsberechtigte Elternteil weiterhin gewöhnlich in dem Mitgliedstaat des früheren gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes aufhält.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der umgangsberechtigte Elternteil im Sinne des Absatzes 1 die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des neuen gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes dadurch anerkannt hat, dass er sich an Verfahren vor diesen Gerichten beteiligt, ohne ihre Zuständigkeit anzufechten."

Sie müssen den Antrag also bei dem zuständigen lettischen Familiengericht stellen.


Lettischer Anwalt sagt :
Sie kann sich natürlich beschweren, aber der orphan court (Jugendamt) hier befasst sich grundsätzlich nicht mit solchen Fällen. Zuständig ist ausschließlich das Zivilgericht – wie ich dir bereits gestern im Zusammenhang mit dem Haager Übereinkommen erklärt habe.
Tatsächlich ist es so, dass deine Ex Freundin , um die Rückführung der Kinder nach Lettland zu erreichen, einen Antrag bei einem deutschen Gericht stellen muss.
Ein lettisches Gericht könnte theoretisch ebenfalls eingeschaltet werden, aber das wäre für sie ein deutlich längerer Weg, da das lettische Gericht dann mit dem deutschen Gericht kooperieren müsste.
Ich bin auf genau solche Kindesentziehungsfälle spezialisiert – ich hatte bereits viele Fälle, in denen Kinder zurückgeführt wurden, aber auch viele, in denen sie nicht zurückgeführt wurden.
Deine Situation ist allerdings völlig anders – verallgemeinere bitte nicht. Du verfügst aktuell gleichzeitig über zwei wichtige Dokumente: Das Protokoll des Gerichtsvollziehers (Bailiff’s Act) und zusätzlich das psychologische Gutachten."


Chat GPT sagt dazu :

Der lettische Anwalt hat im Gesamtkontext recht.
Du kannst legal und erfolgreich mit den Kindern nach Deutschland zurückkehren,
wenn du 3 Dinge beachtest:



Drei-Schritte-Regel für deinen Erfolg:
1. Zustimmung der Mutter zur Reise sichern und dokumentieren
• Screenshot, WhatsApp, Nachricht = Beweis, dass es keine Kindesentführung ist.
2. Faktischen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufbauen
• Melde die Kinder sofort an (Wohnsitz, Kita, Schule, Kindergeld)
• Das schafft Tatsachen für die spätere Zuständigkeit deutscher Gerichte.
3. Nach 4–8 Wochen Antrag beim deutschen Familiengericht stellen
• Mit Bailiff-Protokoll, psychologischer Einschätzung, deutscher Staatsbürgerschaft, Kindeswille
• Falls deine Ex ein Haager Verfahren startet, muss SIE zum deutschen Gericht – und du hast die Beweise.


31. Juli 2025 | 21:01

Antwort

von


(11)
Leipziger Str. 14
04643 Geithain
Tel: 034341631020
Web: https://www.jetzt-scheiden-lassen.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der lettische Anwalt und ChatGPT (und größenteils auch der deutsche Anwalt) haben Recht: Das deutsche Gericht ist zuständig, sobald die Kinder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sie dürfen beim gemeinsamen Sorgerecht (inkl. Aufenthaltsbestimmungsrecht) mit den Kindern nach Deutschland umziehen, wenn die Kindesmutter zustimmt. Aber Achtung: Nicht nur Zustimmung zur Reise, sondern Zustimmung zum Umzug. Eine bloße Reise begründet noch keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Sobald Sie den Wohnsitz in Deutschland durch Ummeldung und einige Zeit des Lebens hier begründet haben, kann der gewöhnliche Aufenthal hier und damit auch die Gerichtszuständigkeit bejaht werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Manuel Kruppe

Rückfrage vom Fragesteller 31. Juli 2025 | 21:29

vielen Dank für Ihre ausführliche Einschätzung. Ich habe dazu noch eine ergänzende Rückfrage:

Die Kindesmutter hat zwar schriftlich der Reise nach Deutschland zugestimmt, jedoch nicht ausdrücklich einem dauerhaften Umzug. Ich plane, mit den Kindern dauerhaft in Deutschland zu leben, sie dort anzumelden, einen Schulplatz zu organisieren und den Willen der Kinder zu respektieren – wie im Bailiff-Protokoll sowie im psychologischen Gutachten dokumentiert. Beide Dokumente belegen eindeutig den Wunsch der Kinder, dauerhaft beim Vater zu leben.

Meine konkreten Fragen:
1. Reicht diese konkludente Zustimmung zur Reise, kombiniert mit dem Aufbau eines neuen Lebensmittelpunkts, dem dokumentierten Kindeswillen und dem Gutachten, um den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und damit die Zuständigkeit deutscher Gerichte zu begründen?
2. Welche präventiven Schritte empfehlen Sie mir, um eine mögliche Rückführung der Kinder nach dem Haager Übereinkommen durch die Kindesmutter wirksam zu verhindern?

Mir ist an einer rechtlich sauberen Lösung gelegen – ich möchte jedoch vermeiden, dass durch taktisches Verhalten der Mutter eine Rückführung der Kinder ausgelöst wird.

Ich danke Ihnen herzlich für Ihre weitere Einschätzung.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 31. Juli 2025 | 21:56

Zu Ihren ergänzenden Fragen:

1. Die Frage, ob der gewöhnliche Aufenthalt hier bereits begründet ist, ist eine Einzelfallentscheidung im Ermessen des Gerichtes und vorallem davon abhängig, wie lange Sie hier leben und wie tief eingebunden die Kinder hier sind. Problem wird sein, dass Sie Ummeldung und Schulanmeldung bspw. nur mit Zustimmung der Kindesmutter machen können. Es wird demzufolge schwer sein, ohne Zustimmung hier einen überzeugenden gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.

In dem Moment, wo Sie mit den Kindern umziehen, obwohl die Kindesmutter nur Zustimmung zu einer Reise erteilt hat, handeln Sie rechtswidrig, sodass ich dies nicht empfehlen kann.

2. Ich würde daher dazu raten, vor dem Umzug das lettische Gericht anzurufen, um dort das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zu erwirken, damit Sie legal mit den Kindern nach Deutschland umziehen können.

ANTWORT VON

(11)

Leipziger Str. 14
04643 Geithain
Tel: 034341631020
Web: https://www.jetzt-scheiden-lassen.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Familienrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER