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Schufaeintrag falsch!

| 20. April 2006 12:00 |
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Wirtschaftsrecht, Bankrecht, Wettbewerbsrecht


Beantwortet von


22:00

Sehr geehrte Damen und Herren,

nach einer Selbstauskunft bei der Schufa erreichte mich folgender Eintrag:
Sparkasse XYZ; Filiale XYZ in XYZ mit einem als aktiv gemeldeten Girokonto. Meine jetzige Hausbank, nicht die oben genannte, war über diese Auskunft bei der Nachfrage nach einem Dispositionskredit nicht sehr erfreut. Das o.g. Girokonto bei der Sparkasse habe ich vor fast 2 Jahren gekündigt. Heute habe ich bei der o.g. Sparkasse nachgefragt, warum das Girokonto immer noch als aktiv gemeldet ist und gleichzeitig um Löschung des Schufaeintrages gebeten. Die Sparkasse weigert sich, diese Meldung zu löschen, mit der Begründung, das ich mich selbst darum kümmern muß.
Frage: Wie kann ich vorgehen, das der falsche Eintrag von Seiten der Sparkasse gelöscht wird? Laut Auskunft meiner jetzigen Hausbank liegt ein klares Verschulden der Sparkasse vor! Dieses wird in meinen Augen auch durch die Speicherklauseln der Schufa bestätigt. In denen heißt es, das Girokonten sofort nach Kündigung gelöscht werden!

Mfg

Petra

20. April 2006 | 12:53

Antwort

von


(206)
Gutenbergstraße 38
44139 Dortmund
Tel: 0231/ 96 78 77 77
Web: https://ra-jeromin.de/
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Sehr geehrte Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:

Hinsichtlich der Datenveraltung ist die Schufa zunächst an die Mitteilungen Ihrer Vertragspartner gebunden, sofern Löschungen nicht durch Fristablauf von der Schufa selbst vorzunehmen sind.

Löschungen durch die Schufa erfolgen dann auf entsprechenden Nachweis.

Sofern Ihr Konto bei der Sparkasse vertragsgemäß (ohne Kündigung von Kreditlinien, Mahnbescheid etc.) abgewickelt wurde, hätte eine Mitteilung der Sparkasse und darauf die Löschung erfolgen müssen.

Erfahrungsgemäß reagiert die Schufa aber auch auf nachgewiesene Mitteilungen der Betroffenen.

Der einfachste und schnellste Weg dürfte daher sein, eine vorhandene Bestätigung über die Löschung des Kontos mit dem Antrag auf Löschung des Eintrags an die Schufa zu schicken.

Falls Ihnen eine solche Bestätigung nicht vorliegt, sollten Sie die damalige Bank (Sparkasse) um eine entsprechende Bestätigung ersuchen.

So liesse sich für beide Seiten noch eine recht schnelle und vor allem gütliche Regelung erzielen.

Fruchtet dieser Versuch nicht könnten Sie sowohl die Sparkasse auf Widerruf der Schufa-Mitteilung, als auch die Schufa auf Löschung gerichtlich in Anspruch nehmen, gegebenenfalls sogar im Wege einstweiligen Rechtsschutzes.

Da es sich hierbei jedoch um keine einfache Materie handelt und die Gegenseite zuvor aus Gründen der Kostentragung noch wirksam in Verzug gesetzt werden sollte, empfehle ich in diesem Fall die Inanspruchnahme eine Anwaltes in Ihrer Nähe.

Ich hoffe Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. April 2006 | 20:48

Sehr geehrter Herr Jeromin,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Leider weigert sich die Sparkasse eine Bescheinigung über die Kontoauflösung auszustellen. Ich werde die Sparkasse nochmals per Einschreiben zur Löschung des Schufaeintrages aufrufen. Welche Kosten kommen im Falle eines Rechtsstreites auf mich zu und wer würde die Kosten tragen? Das Konto wurde übrigens ohne jede Art einer Vollstreckung oder sonstigen Titteln gegen mich von meiner Seite gekündigt. Das Restguthaben wurde mir an meine neue Bankverbindung erstattet.

Mfg

Petra

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. April 2006 | 22:00

Sehr geehrte Fragestellerin,


vielen Dank für Ihre Nachfrage. Wenn Sie der Sparkasse per Einschreiben (am besten mit Rückschein) eine Frist gesetzt haben, die die Sparkasse verstreichen lässt, können Sie unter Verzugsgesichtspunkten bereits den Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten verlangen, wenn der Anspruch besteht.

Während dieser außergerichtlichen anwaltlichen Vertretung wird Ihr Anwalt nach Durchsicht aller Unterlagen die Erfolgschancen, die aufgrund Ihrer bisherigen Sachverhaltschilderung durchaus positiv erscheinen, exakt einschätzen können. Er wird genauer als dies von hier aus möglich ist darüber Auskunft geben können, welcher Streitwert (hiernach bemessen sich die Gebühren) in Ihrem OLG-Bezirk für einen entsprechendes Widerrufsbegehren angesetz wird. Vorsichtig geschätzt dürften insgesamt Kosten (für zwei Anwälte und Gerichtskosten) in Höhe von 1.000 - 1.500 € anfallen, die gemäß Prozessergebnis auf die Parteien verteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Jens Jeromin
Rechtsanwalt

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