Aufrechnung mit verjährter Forderung
beantwortet von
Rechtsanwältin Gabriele Haeske / Wallenhorst
Firma A steht auch heute noch mit Firma B in Geschäftsbeziehung und könnte die im Jahr 2002 irrtümlich geleisteten Überzahlungen mit Forderungen der Firma B verrechnen bzw. nachbelasten. ... Die Ansprüche aus Überzahlung § 812 BGB dürften ja zum Ende des Jahres 2005 verjährt sein. ... Kann mit der evtl. verjährten Forderung (Anspruch auf die restlichen 1 % Konto)heute evtl. noch gegen Forderungen der Firma B aufgerechnet werden ?