Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Ein Firmensitz in Deutschland ist grundsätzlich möglich auch wenn Sie Ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Gem. Art 7 Abs. 1 DBA fällt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte des Unternehmens dann Deutschland zu. Soweit Sie eine weitere Betriebsstätte in Spanien unterhalten sind die Einnahmen, die dieser Betriebsstätte zufallen gem. Art 7 Abs.2 DBA in Spanien zu versteuern.
2. Voraussetzung für den Gründungszuschuss ist, dass Bezieher von Arbeitslosengeld durch die Aufnahme einer selbständigen und hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden. Möglicherweise setzt aber der Bezug von Arbeitslosengeld einen Wohnsitz in Deutschland voraus. Voraussetzungen für den Gründungszuschuss:
• Es werden nur Personen unterstützt, die auch tatsächlich arbeitslos sind. Eine Sonderregelung gilt bei eigener Kündigung: Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, erhalten über einen Zeitraum von zwölf Wochen keine Förderung.
• Es muss einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld) bestehen und bei Aufnahme der Selbständigkeit muss dieser Anspruch noch mindestens 90 Tage währen.
• Die aufzunehmende Tätigkeit muss sowohl selbständig, als auch hauptberuflich ausgeübt werden. Die Tragfähigkeit des Existenzgründungskonzeptes ist - wie bisher auch - durch die positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle zu bescheinigen.
• Darüber hinaus muss der Gründer gegenüber der Bundesagentur für Arbeit seine persönliche und fachliche Eignung darlegen, damit diese den Zuschuss gewährt.
• Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn bereits früher eine Existenzgründungsförderung nach dem SGB III gewährt wurde und nach Beendigung dieser Förderung keine 24 Monate vergangen sind.
Soweit Sie einen Anspruch auf den Bezug von Arbeitslosegeld haben, besteht auch ein Anspruch auf Gründerzuschuss, soweit die obigen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Ansässig sind Sie dort, wo Sie Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt begründen, Art 4 DBA. Hinsichtlich der Besteuerung gilt für das Unternehmen, das unter 1 ausgeführte.
Soweit Sie in Spanien ansässig sind und weitere Einkünfte erzielen sind diese in Spanien zu versteuern, da Sie in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig sind (Aufgabe Wohnsitz in Deutschland und mehr als 183 Kalendertage im Kalenderjahr in Spanien (aufhalten).
Die Einkünfte aus dem Unternehmen in Deutschland sind in Spanien anzugeben und werden bei der Festlegung des Steuersatzes in Spanien berücksichtigt, bzw. die bereits gezahlten Steuern in Deutschland angerechnet.
4. Sie können in Deutschland beantragen, dass Sie der unbeschränkten Besteuerung unterfallen, soweit Sie nicht in Deutschland ansässig sind. Dann unterliegen grundsätzlich alle Einkünfte der Besteuerung in Deutschland, wobei zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung das DBA mit Spanien greift.
5. Sind Sie nicht in Deutschland ansässig und sind auch nicht (Auf Antrag) unbeschränkt steuerpflichtig, unterliegen nur die Einnahmen in Deutschland der Besteuerung. Ausländische Einkünfte finden allenfalls im Rahmen des Progressionsvorbehaltes bei dem Steuersatz berücksichtigt.
Zu beachten ist, dass in Spanien eine Nichtresidentensteuer erhoben wird. Hier handelt es sich um eine Vermögens- und Eigennutzungssteuer, die der spanische Staat von allen erhebt, die sich erstens weniger als 183 Tage im Jahr in Spanien aufhalten und zweitens Grundeigentum in Spanien besitzen. Wird die Steuer nicht bezahlt, haftet die Immobilie für sämtliche Steuerschulden.
Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen