Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Offensichtlich handelt es sich hier um einen Kaufvertrag zwischen Unternehmern. Im Gegensatz zum Verbrauchsgüterrecht sind die Vertragspartner in diesem Bereich weniger an zwingende Regelungen gebunden wie z.B. im Falle des europäischen Verbrauchsgüterkaufs.
Daher würde es bei der Beantwortung ihrer Frage in erster Linie darauf ankommen, was zwischen den Vertragspartnern vereinbart wurde, und insbesondere welches Landesrecht anwendbar ist.
Sie erwähnen hier die Garantie des Herstellers. Bei einer Garantie handelt es sich in der Regel um eine freiwillige vertragliche Verpflichtung des Herstellers.
Diese Garantie ist nach einem Jahr anscheinend abgelaufen, daher bestehen aufgrund der erwähnten Garantie vermutlich keine Ansprüche mehr.
Neben der Garantie bestehen jedoch noch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte.
Falls der Kaufvertrag deutschem Gewährleistungsrecht unterliegt, wäre der Verkäufer für Sachmängel bei Gefahrübergang gemäß § 439 BGB
zur Nacherfüllung verpflichtet:
„§ 439 Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen."
Die Sachmängelhaftung nach deutschem Recht besteht für die Dauer von 2 Jahren, daher wären Ansprüche gegenüber der Firma aller Voraussicht nach noch durchsetzbar, soweit nach Lieferung noch keine 2 Jahre vergangen sind.
Mit anderen Worten: Es kommt hier einerseits darauf an welches Recht vereinbart wurde und welche Regelungen zur gesetzlichen Gewährleistung getroffen wurden.
Soweit deutsches Recht zur Anwendung kommt brauchen Sie sich nicht auf Vorkasse einzulassen, sondern können bei einem Sachmangel kostenfreie Nacherfüllung verlangen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
4. Mai 2020
|
12:47
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt am Main
Tel: 069-4691701
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Thomas-Mack-__l105497.html
E-Mail: