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Gemeinsamer Grenzzaun (NRW) - Stornierung Auftrag

| 6. August 2007 11:19 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde


Eine bestehende Grenzmauer wurde wegen Baufälligkeit entfernt und gemeinsam wurde entschieden, statt dessen nun dort einen Metall-maschen-zaun zu errichten.

Nun wurde das Fundament mit Kantstein gemäß Auftrag von einer Fachfirma ausgeführt 22 lfm Meter... (13 cm über Erdreich).
Diese Arbeiten des Bauunternehmers wurden auch nicht beanstandet.

Die Auftragserteilung für den darauf zu erstellenden Metallzaun, die gemeinsam von meinem Nachbarn und mir mit definierter Höhenangabe einer Firma zugesandt
wurde, hat er heute per Fax zurückgezogen und meinte darin nur lapidar, dass über den Zaun neu verhandelt werden müssen..

Frage ist nun die Auftragserteilung mit der Höhe von 143 cm für
einen Metallzaun ist doch Rechtsverbindlich.

Kann ich mich nicht auf die wie ich meine rechtlich verbindliche
Auftragserteilung / Willenserklärung berufen?

Kann überhaupt eine gemeinsame Auftragserteilung einseitig
zurückgezogen werden?

Sonst bin ich doch immer den "hü und hot" des Nachbarn, je nachdem wie er gerade geschlafen hat, ausgeliefert.

Auf eine Unterschrift muss ich mich doch verlassen können.

Wie lange muss ich nun warten bis die Ausführung der Arbeiten erneut beauftragt werden kann?

6. August 2007 | 11:46

Antwort

von


(219)
Marktstätte 32
78462 Konstanz
Tel: 07531 - 808 798
Tel: : 07751 - 802 604
Web: https://www.kanzlei-plewe.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Schilderung liegt zwischen Ihnen und dem Nachbarn eine rechtsverbindliche Einigung über den Zaun vor, die vom Nachbarn nicht einseitg widerrufen werden kann.
Insbesondere auch die beauftragte Firma muss die Stornierung nicht annehmen, sondern kann sich auf die Auftragserteilung berufen. Nachdem Ihr Nachbar - wie Sie mitteilen - die Auftragserteilung selbst unterschrieben hat, dürfte es wohl auch keine Beweisprobleme geben.

Da Sie und Ihr Nachbar Gesamtschuldner sind, kann die beauftragte Firma Sie zunächst allein wegen der Kosten in Anspruch nehmen. Ihr Nachbar muss Ihnen dann die Hälfte erstatten. Dies entspricht im Übrigen auch § 37 NachbG NRW, wonach die Kosten einer Einfriedigung gemeinsam zu tragen sind.

Selbst wenn es keine Einigung gegeben hätte, dann dürften Sie den Zaun allein errichten und vom Nachbarn die hälftigen Kosten verlangen, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach schriftlicher Aufforderung an der Errichtung der Einfriedigung mitgewirkt hat. (§ 32 Abs.1 NachbG NRW)

Mit freundlichen Grüßen

Karin Plewe
Rechtsanwältin

info@kanzlei-plewe.de


Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht

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