Nachfrage bzgl. erste Frage zu einst. Verfügung bei Gewerbe
Die Abnahme erfolgt im August Sollten die Mieter das Gewerbe aufgegeben haben und die Abnahme auch verweigern setze ich also eine letzte Frist zur Abnahme und Räumung Wenn diese nicht eingehalten kann ich offenbar unter Zeugen die Räume betreten Dieser ähnliche ergibt sich zumindest aus http://www.123recht.net/Urteile,-Besitzaufgabe-__f418716.html http://www.frag-einen-anwalt.de/Muss-ich-Mieter-wieder-hereinlassen-__f223720.html Und Auszug "Der Beklagte kann sich aber zur Verteidigung gegen den Mietausfallschaden des Klägers deshalb nicht auf die Vorschrift des § 858 Abs. 1 BGB berufen, weil er sich selbst nicht vertragsgemäß verhalten, sondern vielmehr gegen die Gebote von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen hat. Aus der Entscheidung des BGH vom 14.07.2010 (VIII ZR 45/09) ergibt sich, dass § 858 Abs. 1 BGB über die Vorschrift des § 242 BGB eine Einschränkung erfahren kann, wenn der Mieter sich treuwidrig verhalten hat (Rn. 11 des BGH-Urteils bei juris).