Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die Beurteilung Ihres Falls ist hinsichtlich der Verjärungsfragen sehr schwierig und kann angesichts des mitgeteilten Sachverhalts leider nur allgemein beantwortet werden:
Ihr Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB
gegenüber Ihrer Ex-Frau unterliegt der dreijährigen Verjährung. Die Verjährung beginnt allerdings mit Enstehung des Ausgleichsanspruchs. Der Ausgleichsanspruch ensteht aber bereits mit der Begründung der Gesamtschuld. Nach ständiger Rechtsprechung entsteht er nicht erst mit der Befriedigung des Gläubigers ( BGH NJW 1991, 1733
).
Das bedeutet insoweit, dass in Ihrem Fall der Anspruch nicht erst mit der Zahlung an die Bank (Befriedigung), sondern bereits mit Abschluss des Darlehenvertrages entstanden ist. Würden Sie also das gemeinsame Darlehen ablösen, gehen Sie das Risiko ein, dass Ihr Ausgleichsanspruch gem.§§ 195
, 199 BGB
bereits verjährt ist, da -wie dargelegt- der Anspruch nicht erst mit der Zahlung an die Bank enstanden ist.
Hinsichtlich des gemeinsamen Girokontos kommt es darauf an, ab welchem Zeitpunkt dieses sich im Soll befunden hat. Dann erst kann ein Gesamtschuldnerverhältnis nach § 421 BGB
entstanden sein.
Darüber hinaus ist auch fraglich, ob Sie -unabhängig von der Verjährung- überhaupt materiell anspruchsberechtigt wären. Hiebei kommt es darauf an, wofür damals das Darlehen aufgenommen worden ist. So besteht ein Ausgleichsanspruch z.B. nicht, wenn es sich um gemeinsame Schulden von Eheleuten zur Finanzierung eines Grundstückes handelt, das nur einem Ehegatten gehört und die Ehe gescheitert ist (OLG München, Urt. v. 22.9.1999 - 12 U 964/99). Auch besteht z.B. kein Anspruch des Partners, wenn es sich um einen PKW-Kredit handelt, und dieser den PKW nach der Scheidung alleine benutzt ( KG NJW-RR, 1999, 1093).
Insoweit kann nicht abschließend beurteilt werden, ob überhaupt materiell-rechtlich Sie einen Ausgleichanspruch haben. Daher ist es auch durchaus denkbar, dass wiederum Ihre Ex-Frau einen Ausgleichsanpruch hätte, wenn Sie das Darlehen bezahlt, obwohl Ihnen das Darlehen gemeinschaftlich zugute kam.
Ich rate, Ihnen daher für die weitere Prüfung einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der den genauen Sachverhalt (Darlehenszweck, Zeitpunkt des Solleintritts beim Girokonto) überprüft.Insgesamt ist der Sachverhalt eher als schierig einzuordnen und kann hier im Rahmen einer Online-Beratung nicht abschließend beurteilt werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Anhaltspunkten trotzdem weitergeholfen habe.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
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Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.
Sehr geehrter Herr Anwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ggf. können Sie den Sacgverhalt doch näher eingrenzen, wenn ich Ihnen die von Ihnen die gewünschten Informationen zur Verfügung stelle:
zu Girokonten A und B:
Die Scheidung datiert vom 14.05.1997
Der Vollstreckungsbescheid für das gemeinsame und das alleinige Girokonto datiert vom 03.11.1997. Es bestand hier nur ein gemeinsamer Titel für beide Girokonten. Die Girokonten wurden kurz vor der Vollstreckung durch die Bank gekündigt.
Das gemeinsame Schuld (Girokonto B) wurde von mir bereits 1998, kurz nach der Scheidung, zurückgeführt. Der Titel bestand aber nach wie vor wegen Schuld Girokonto A.
Das alleinige Konto A wurde von mir (-ohne Ausgleichsanspruch weil ich Alleininhaber war) am 01.07 2005 zurückgeführt.
Beide Konten waren zum Zeitpunkt der Scheidung im Minus.
Der Titel ( Girokonto A und B) wurde mir nun, nach Bezahlung der Restschuld, ausgehändigt.
Darlehen C (gemeinsames Darlehen):
Materielle Anspruchsberechtigung besteht und ist durch den Verwendungszweck des Darlehens gegeben.
Das Darlehen wurde 1995 von mir und meiner Ex-Frau genommen.
Der Vollstreckungsbescheid für das gemeinsame Darlehen datiert vom 19.01.1998. Das Darlehen wurde kurz zuvor( aber nach der Scheidung) von der Bank gekündigt. Meine Ex-Frau leistet seitdem, wie gesagt Ratenzahlungen auf dieses Darlehen.
Wie gestaltet sich nach diesem insgesamt der Sachverhalt der Verjährung?
Wie sieht es mit den gegenseitigen Ausgleichsansprüchen aus?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Rechtssuchender,
ich befürchte, dass die Ausgleichforderungen verjährt sind.
Diese enstehen wie gesagt dann, wenn die Gesamtschuld entstanden ist ( Abschluss des Darlehensvertrages, Girokonto B im Minus ).
Ursprünglich betrug die Verjährungsfrist 30 Jahre. Nun beläuft sich die Verjährungsfrist nur noch bei drei Jahren. Nach dem Einführungsgesetz zum BGB beginnt die neue Dreijahresfrist für Altforderungen (Forderungen die vor dem 01.01.2002 entstanden sind)mit dem 01.01.2002 und endet mit Ablauf des 31.12.2004.
Danach wären die Auisgleichansprüche verjährt.
Es gibt allerdings Ausnahmefälle, in denen sich die Verjährung der Ausgleichsansprüche nach der Verjährung der übergegangenen Forderungen richtet. Übergegangene Forderungen wäre die Forderung aus dem Girokonto B und Darlehen. Diese Forderungen sind noch nicht verjährt, da für diese Forderungen ja Vollstreckungstitel erlassen wurden. Ob bei Ihnen aber ein Fall vorliegt, in dem sich die Verjährung der Ausgleichforderung nach der Verjährung der übergegangenen Forderung richtet müsste allerdings anhand einer vertieften Recherche der Einzelrechtssprechung geprüft werden.
Dies kann im Rahmen einer Erstberatung allerdings nicht mehr erbracht werden. Hierfür sollten Sie einen Anwalt vor Ort beauftragen.
Mit freundlichen Grüssen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt