Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater und Rechtsanwälte
15.01.2006 17:56
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Beantwortet von
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Bitte erläutern Sie mir anhand eines Beispiels, wann die Verjährung zu laufen beginnt bzw. wann der Anspruch entsteht.
1. Beratungsgespräch beim Steuerberater am 3.1.2002 (fehlerhafte Beratung)
2. Der Kunde entdeckt den durch die fehlerhafte Beratung entstandenen Schaden aber erst im zweiten Quartal 2008, da das Finanzamt aufgrund einer im zweiten Quartal 2008 durchgeführten Betriebsprüfung eine Steuernachforderung stellt.
Entsteht hier der Schaden am 3.1.2002 oder erst am erst im 2. Quartal 2008. Wenn der Schaden schon am 3.1.2002 entsteht, ist die Angelegenheit dann verjährt(auch unter Berücksichtigung der Sekundärverjährung??
Der Kunde konnte ja vor der Prüfung durch das Finanzamt nicht ahnen, dass er seinerzeit fehlerhaft beraten wurde. Schließlich noch eine Nachfrage: verhielte es sich bei einer fehlerhafte Beratung beim (vergleichbarer Fall) Rechtsanwalt genauso??
Gegen Rechtsanwälte (
§ 51b BRAO) sowie gegen Steuerberater (
§ 68 StBerG) verjähren Schadensersatzansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
2. Steuerberater und Rechtsanwälte
Bei Schadensersatzansprüchen gegen Steuerberater und Rechtsanwälte sind die spezialgesetzlichen Verjährungsvorschriften der
§§ 51b BRAO und
§ 68 StBerG zu beachten: diese sind jedoch nur dann vorrangig, wenn es sich um eine steuerliche oder anwaltliche Pflichtverletzung handelt. Die Ansprüche müssen sich auf die Folgen berufstypischer Risiken beziehen. Hat sich der Steuerberater z.B. als Anlageberater betätigt und dabei die Nachforschungs- und Aufklärungspflichten als Anlageberater verletzt, verjähren die hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche gem. der für Anlageberater/-vermittler geltenden allgemeinen Regelverjährung (vgl. oben, I). Hat er hingegen bei einer Anlageempfehlung einen steuerrechtlichen Beratungsfehler begangen, gilt die spezialgesetzliche Verjährungsvorschrift des
§ 68 StBerG.
Gegen Rechtsanwälte (
§ 51b BRAO) sowie gegen Steuerberater (
§ 68 StBerG) verjähren Schadensersatzansprüche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
Diese Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen zu laufen. Hat der Steuerberater oder Rechtsanwalt seinen Mandanten aber nicht rechtzeitig über einen möglichen Regressanspruch informiert, kann eine zweite sog. "Sekundärhaftung" mit erneuter 3-jähriger Verjährungsfrist zu laufen beginnen .