Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.) Die Mitteilung der Energieentnahme aus dem Netz an den Energieversorger ist ausweislich des Wortlauts des § 2 Abs. 2 AVBeltV keine Voraussetzung bezüglich des Zustandekommens des Versorgungsvertrages.
Dier Vertrag kommt allein durch die tatsächliche Energieabnahme zustande. Die Mitteilung an den Energieversorger ist lediglich eine Nebenpflicht des Energienutzers.
2.) Da es sich grundsätzlich um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt, sind insoweit die BGB-Verjährungsvorschriften anzuwenden.
Die regelmäßige Verjährung beträgt 3 Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist.
Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist jedoch grundsätzlich die Fälligkeit desselben, die in Fällen wie Ihrem durch Abrechnung herbeigeführt wird. Daher dürfte zweifelhaft sein, ob ih Ihrem Fall ab Ende 2006 bereits Verjährung eingetreten ist.
Jedoch möchte ich Sie auf § 24 Abs. 1 AVBeltV hinweisen, der grundsätzlich eine Abrechnungsperiode von nicht wesentlich mehr als 12 Monaten vorschreibt. Unter Bezugnahme auf diese Vorschrift und der Mitteilung, dass es dem Vertreter des Energieversorgungsunternehmens bekannt war, dass Sie Strom entnehmen, sollten Sie noch einmal, falls notwendig unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts mit dem Versorgungsunternehmen in Verhandlung treten.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung handelt, die eine vollständige Begutachtung und Beratung nicht ersetzen kann. Durch Hinzufügen oder Weglassen entscheidungserheblicher Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle und hilfreiche Antwort.
Ist die genannte AVBeltV allgemeinverbindlich oder kann/konnte sie durch andere Vorschriften (z.B. AGB des Versorgers) verändert bzw. teilweise ausser Kraft gesetzt werden?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
ich bedanke mich für Ihre Nachfrage, welche ich nunmehr wie folgt beantworten möchte:
Die AVBeltV bildete tatsächlich die Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Großteils der Energielieferanten. Es bestand jedoch die Möglichkeit der Ergänzung der betreffenden Regelungen. Dabei ist zu beachten, dass sich die Regelungen der AVBeltV zwar am Standard der Regelungen des BGB zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 BGB
ff., ehemals AGBG) messen lassen mussten, eine Einschränkung derselben jedoch ohne weiteres nicht stattfinden konnte.
Es sei insofern noch darauf hingewiesen, dass ein Großteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Energielieferanten mit dem Wortlaut der AVBeltV identisch waren, da diese sich bewährt hatte.
Ich hoffe Ihnen einen rechtlichen Überblick verschafft zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt