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Nach rechtskräftiger Scheidung Forderung von Unterhalt/Ansprüche

16. September 2010 00:51 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Hallo,

meine Ex-Frau und sind am 10.06.2010 geschieden worden. Das rechtskräftige Urteil ist vom 15.07.2010.

Aus unserer Ehe habe ich freiwillig meiner Ex-Frau folgendes hinterlassen aus unserer Ehe:

Auto im Wert von ca. 15 .000 Euro
Gold im Wert von ca. 10.000 Euro.

Während unserer Ehe hat meine Ex-Frau sich mit einem Geschäft selbstständig gemacht. Hierfür hatten wir einen Kredit von 65.000 Euro genommen. Das Geschäft lief nicht, dann haben wir es verkauft mit einem Verlust von 30 000 Euro.
Kreditnehmer sind wir beide gewesen.

Auch habe ich mich freiwillig einverstanden erklärt, diesen Kredit weiterhin alleine abzuzahlen.

Bei der Scheidung hat meine Ex-Frau eine Verzeichtserklärung auf Unterhalt und sonstige Ausgleiche unterschrieben.

Wir haben keine Kinder gemeinsam.
Meine Ex-Frau ist gesund, 26 Jahre alt.Wir waren 4 Jahre verheiratet und ein Trennungsjahr dazu.
Vor unserer Ehe hatte sie ein kleines Geschäft, was nicht lief. Das haben wir Ihrem Bruder überlassen. Während der Ehe hatte sie ein Jahr, das Geschäft und ein Jahr war sie hausfrau. Sonst hat sie nebenbei zuhause Nägelmodellage bei Bekannten gemacht.Ich habe vor der Ehe und nun weiterhin fest gearbeitet.

Jedoch macht Sie Nagelmodellage in einem Friseurladen und verdient so ihr Geld. Dies hat sie aber nicht gemeldet. Sie zahlt eine kleine Miete an den Inhaber des Ladens und darf ihr Nageltisch da aufstellen und hat da Ihre Kunden derzeit. Dies ist aber nicht angemeldet, also schwarz würde ich sagen.

Nun habe ich heute ein Schreiben des Anwaltes, dass meine Ex-Frau jetzt Unterhalt von 700,00 Euro montlich fordert. Der Anwalt möchte bis zu einer genannten Frist, dass ich meine Einkünfte darlege. Sonst möchten die ein gerichtliches Verfahren einleiten.

Hat meine Ex-Frau Anspruch auf Unterhalt von mir? Obwohl eine Verzichtserklärung gemacht wurde? Ohne Kinder?

Bitte geben Sie mir eine ZITIERFÄHIGE Antwort! Und unbedingt mit Paragraphen oder Urteilen. Ich möchte Ihrem Anwalt antworten und mir weitere Kosten für Anwalt sparen, da ich bereits tausende für die Scheidung ausgab.

Mein Wohnort ist Hamburg, falls das eine Rolle spielt.

16. September 2010 | 06:33

Antwort

von


(2495)
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
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Guten Morgen,

ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst grundsätzlich Folgendes:

Es ist sicher verständlich, wenn man Anwaltskosten möglichst sparen möchte. Man läuft dann aber bei selbst erstellten Vereinbarungen Gefahr, dass sie unwirksam sind. Genau das ist hier passiert.

Sie haben die Verzichtserklärung "bei der Scheidung" aufgesetzt. Rechtskraft trat aber erst gut einen Monat später ein.

§ 1585 c BGB regelt in Satz 2:

"Eine Vereinbarung (über Unterhalt), die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung."

Unterhaltspflichtig sind Sie im übrigen nur bei Vorliegen eines der vom Gesetz in §§ 1570 ff genannten Grüne. Hier käme allenfalls § 1573 BGB in Betracht.

Da Ihre Exfrau ausreichendes Einkommen durch den Betrieb der Nagelmodellage hat und Sie zudem einen gemeinsamen Kredit alleine übernommen haben, gibt es für einen Unterhaltsanspruch keine Grundlage. Dann sind Sie auch nicht zur Auskunft über Ihre Einkommen verpflichtet.

Sie sollten das Ansinnen der Gegenseite höflich aber bestimmt zurückweisen unter Hinweis darauf, dass keine Unterhaltspflicht besteht.

Sofern die Gegenseite den Unterhaltsanspruch weiter verfolgt, sollten Sie die Vereinbarung über die alleinige Abzahlung des gemeinsamen Kredites anfechten. Sie hatte als Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung den Wegfall von Unterhaltszahlungen zugrunde gelegt, und deswegen kann diese Vereinbarung natürlich keinen Bestand haben, wenn die Basis sich so grundlegend verändert, vgl. § 313 BGB .


Falls Sie sich dennoch zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entscheiden sollten, was ich angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung und rechtlichen Problematik für erforderlich erachten würde, stehe ich gerne zur Verfügung.

Ich habe häufiger in Hamburg zu tun, so dass dies kein Problem darstellen würde.


Mit freundlichen Grüßen


ANTWORT VON

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