Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Zunächst grundsätzlich Folgendes:
Es ist sicher verständlich, wenn man Anwaltskosten möglichst sparen möchte. Man läuft dann aber bei selbst erstellten Vereinbarungen Gefahr, dass sie unwirksam sind. Genau das ist hier passiert.
Sie haben die Verzichtserklärung "bei der Scheidung" aufgesetzt. Rechtskraft trat aber erst gut einen Monat später ein.
§ 1585 c BGB
regelt in Satz 2:
"Eine Vereinbarung (über Unterhalt), die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wird, bedarf der notariellen Beurkundung."
Unterhaltspflichtig sind Sie im übrigen nur bei Vorliegen eines der vom Gesetz in §§ 1570 ff genannten Grüne. Hier käme allenfalls § 1573 BGB
in Betracht.
Da Ihre Exfrau ausreichendes Einkommen durch den Betrieb der Nagelmodellage hat und Sie zudem einen gemeinsamen Kredit alleine übernommen haben, gibt es für einen Unterhaltsanspruch keine Grundlage. Dann sind Sie auch nicht zur Auskunft über Ihre Einkommen verpflichtet.
Sie sollten das Ansinnen der Gegenseite höflich aber bestimmt zurückweisen unter Hinweis darauf, dass keine Unterhaltspflicht besteht.
Sofern die Gegenseite den Unterhaltsanspruch weiter verfolgt, sollten Sie die Vereinbarung über die alleinige Abzahlung des gemeinsamen Kredites anfechten. Sie hatte als Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung den Wegfall von Unterhaltszahlungen zugrunde gelegt, und deswegen kann diese Vereinbarung natürlich keinen Bestand haben, wenn die Basis sich so grundlegend verändert, vgl. § 313 BGB
.
Falls Sie sich dennoch zur Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entscheiden sollten, was ich angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung und rechtlichen Problematik für erforderlich erachten würde, stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich habe häufiger in Hamburg zu tun, so dass dies kein Problem darstellen würde.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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