sehr geehrte berliner anwält(innen)e, bitte antworten sie nur wenn ihrerseits absolute rechtsicherheit besteht, da ich auf ihren aussagen aufbauend rechtliche schritte (bei uneinsichtigkeit) ankündigen und einleiten möchte. außerdem wäre aus diesem grund ein anwalt aus berlin erforderlich. bitte nicht vom vielen text abschrecken lassen der kernpunkt ist knapp und kurz verständlich. ich beanstande die rechtmäßigkeit der kostenschlußrechnung des anwaltes der mich außergerichtlich (arbeitsrechtlich) gegenüber meinem arbeitgeber vertreten hat. bitte überprüfen sie die kostennote, im speziellen die berechnungsbasis der einigungsgebühr und der daraus ermittelten höhe derselben. folgender arbeitrechtlicher sachverhalt liegt der rechnung zu grunde: seit 04-2007 vertritt mich ein anwalt außergerichtlich gegenüber meinem arbeitgeber. auslöser: die arbeitgeberseitige ankündigung mein arbeitsverhältnis in jedem fall beenden zu wollen, ich sollte damals umgehend einen aufhebungsvertrag unterschreiben oder man würde mich zu gegebener zeit auch anders loswerden. zum zeitpunkt dieser ankündigung und auch danach bin ich AU-geschrieben gewesen und irgendwann wäre eine arbeitgeberseitige krankheitsbedingte kündigung wohl erfolgreich gewesen. ich habe damals nichts unterschrieben und stattdessen diesen anwalt engagiert. der korrespondierte und telefonierte mal mehr, mal weniger mit dem AG. lt.dem anwalt ergab sich zu keinem zeitpunkt ein weg (erst recht nicht nach avisierter mittelfristiger genesung) in ein harmonisches arbeitsverhältnis zurückzukehren, der arbeitgeber blockte und setzte weiter auf zeit. der anwalt sagte mir immer wieder, das der arbeitgeber mich problemlos kündigen könnte bei weiterhin fortdauernden krankheit und dann hätte ich am ende keinen job mehr und bekäme schon gar keine abfindung. irgendwann kam es dann zu korrespondenz zum thema abfindung und aufhebungsvertrag. der anwalt hat dann bei diesen "verhandlungen" rechtsgrundlagen, die sich auf mich nachteilig auswirken würden, völlig unberücksicht gelassen. der wollte meinen fall endlich vom tisch haben. der hatte anfangs gedacht die sache wäre schnell erledigt und hat nicht damit gerechnet das der arbeitgeber so viel zeit schindet und ihn am ausgestreckten arm verhungern läßt. ich habe dann selbst immer wieder recherchiert um ihn auf seine fehlerhaften oder unzureichenden aussagen aufmerksam machen zu können.( siehe auch meine erste anfrage hier im forum) . die letzten monate war der anwalt für mich quasi telefonisch nicht mehr erreichbar. er hat sich immer verleugnen lassen, auf meine dann folgenden mails ist er inhaltlich nicht mehr eingegangen. einen persönlichen termin habe ich ebenfalls nicht mehr bekommen, erst zur unterzeichnung der "vereinbarung" durfte ich vorsprechen. ein mandatsentzug in der "heißen" endphase war jedoch unmöglich. also hab ich interveniert so gut es ging. das dürftige endergebnis sieht nun wie folgt aus: beendigung des arbeitsverhältnisses "auf veranlssung der Bank zum 30.06.08 aus dringenden betrieblichen erfordernissen" in form einer "vereinbarung"vom 19.12.07, unter einhaltung der kündigungsfrist und zahlung einer " abfindung für den verlust des arbeitsplatzes in höhe von 30.000,00 brutto". die abfindung wird gezahlt in "anwendung" einer momentan nicht aktivierten/laufenden betriebsvereinbarung (vom 11.12.1990). ich bin seit dem unterzeichnunsdatum 19.12.07(ein-)seitig des arbeitgebers freigestellt und beziehe bis zum 30.06.08 wieder gehalt. eine verlängerte AU-bescheinigung wurde deshalb von mir nicht mehr eingereicht und der krankengeldbezug damit beendet. würde ich nicht freigestellt sein, wäre ich weiterhin AU-geschrieben da ich noch nicht gesund bin. abgesehen davon, das der anwalt miese arbeit geleistet hat und warscheinlich den unglücklichen verlauf damit gefördert hat möchte er auch noch fett abkassieren, per heute erhielt ich folgendes: Kostenschlußrechnung gem. $ 10 RVG Gegenstandswert: 9.694,74 euro (entspricht 3 bruttogehältern) Geschäftsgebühr §§ 13,14, nr. 2300 VV RVG (1,3) 631,80 eur Gegenstandswert ( das ist jetzt der hammer) 90.000,00 euro Einigungsgebühr § 13, nr. 1000 VV RVG (1,3) 1.660,10 euro Pauschale post telefon nr.7002 VV RVG 20,00 euro (diese pauschale berechnet er das zweite mal, ich habe die schon bei der kostenvorschußberechnung v. 19.11.07 bezahlt) abzüglich kostenvorschuß v. 19.11.07 - 749,00 euro (in dieser rechnung wurde die geschäftsgebühr übrigens auf basis der o.g.drei gehälter mit 1,5 abgerechnet deshalb die abweichung der summen) zwischensumme netto: 1.562,90 euro 19% umsatzsteuer nr. 7008 VV RVG 296,95 euro gesamtbetrag: 1.859,85 euro ich bin momentan gar nicht in der lage so eine summe cash zu zahlen ... nach meinen bisherigen erkundigungen ist der gegenstandswert auf den die einigungsgebühr berechnet wurde utopisch und die höhe der einigungsgebühr damit nicht korrekt. ich habe heute meine rechtschutzversicherung angerufen ( die übrigens die kostenübernahme für die bisherigen anwaltskosten abgelehnt hat da kein schadenfall, da keine klage und außergerichtiche einigung) und habe mit deren anwaltshotline die rechnung besprochen. die haben mir gesagt, das die abfindung nicht hinzugerechnet werden darf und sie diese summe überhaupt nicht nachvollziehen können. nach deren aussage greift das GKG § 42 abs. 4 satz 1 sowie die RVG § 23 Abs. 1 als ich den anwalt engagiert habe, wurde natürlich die kostenfrage besprochen. meine bedenken bezüglich der auswirkung einer etwaigen abfindungsumme auf die gebühren wurden entkräftet, da der anwalt UNS (mein mann war bei diesem gespräch anwesend) erklärte, das wäre nicht so viel, da der maximalbetrag der berechnungsgrundlage sich aus drei bruttogehältern ergibt und das wären so ca. 800-1000 euro zu erwartende anwaltskosten am ende. auf eine einigungsgebühr hat er gar nicht hingewiesen, obwohl schon damals seitens der bank eine auflösung des arbeitsverhältnisses gegen abfindung avisiert worden war. von der einigungsgebühr habe ich erst erfahren als in 12-2007 die aufhebungsvereinbarung erstellt wurde. desweiteren aüßerte sich der anwalt dahingehend, das er das ohnehin über meine rechtschutzversicherung regeln würde, was er nach deren ablehnung jetzt natürlich abstreitet. wenn also überhaupt eine einigungsgebühr berechnet werden darf (das ist meine frage) dann nach meinem kenntnisstand auf der basis der o.g. 3fachen bruttogehälter mit faktor 1,5 bitte teilen sie mir mit, ob eine einigungsgebühr berechnet werden darf und wenn ja, auf welcher max. basis/höhe. bitte ermitteln sie den wert anhand der von mir gemachten angaben. bitte teilen sie mir mit, ob die o.g. gesetzesangaben anwendung finden, ggf. korrigieren sie diese, damit ich den anwalt damit konfrontieren kann. da die rechtschutzversicherung die rechnung als unrechtmäßig anerkennt bzw. mir bei uneinsichtigkeit des anwaltes schaden entsteht, habe ich für den fall, das ich gegen ihn rechtlich vorgehen muß, die deckungszusage für daraus resultierenden kosten. ich hoffe nicht das es dazu kommt, denke aber das die RSV keine deckungszusage erteilt hätte wenn die rechnung des anwaltes korrekt wäre. falls er die rechnung korrigiert, könnte ihm noch die "zeugnisgebühr" einfallen, die muß er dann aber extra ausweisen oder ?