Sehr geehrter Fragensteller,
ihre Frage ist unter Zuhilfenahme des Gesetzes wie folgt zu beantworten.
Der § 697 ZPO
besagt:
"(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.
(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend."
Wenn der Antragsgegner nicht den entsprechenden Antrag nach Absatz 3 gestellt hat, ist kein rechtskräftiges abweisendes Urteil gegen Sie ergangen.
In der Regel stellt aber kein Laie den Antrag nach Absatz 3.
Nur die Verjährungshemmung endet gemäß § 204 Abs. 2 BGB
durch das Nichtbetreiben des Verfahrens.
Ein Werklohnanspruch verjährt in der Regel binnen 3 Jahren ab dem Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Grds. ist die Fälligkeit und mit ihr die Abnahme(-fiktion) Voraussetzung. Da diese hier gerade problematisch ist, könnten Ansprüche aus dem Jahr 2012 durchaus verjährt sein.
Allerdings könnte die Verjährung hier wiederum durch Verhandlungen nach § 203 BGB
gehemmt gewesen sein.
Fazit: es scheint nicht alles verloren. Am besten lassen Sie die gesamte Kommunikation durch einen Kollegen / eine Kollegin vor Ort alsbald (!) sauber durchprüfen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -
Diese Antwort ist vom 11.08.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Saeger,
Ich gehe davon aus, dass mein ehemaliger Kunde bzw. der Antragsgegner, nach dem Einlegen der Widerspruchs gegen den Mahnbescheid nicht weiter tätig geworden ist. Anderenfalls hätte mich das zuständige Gericht ja darüber informieren müssen. Deratiges ist nicht erfolgt.
Die Datierung der ersten Rechnung scheint mir im nachhinein ungünstig. Abgesprochen wurde zunächst Ende 2012, dass noch bis zum Ende des Jahres eine Rechnung über eine erste Teilzahlung erstellt wird, diese aber noch nicht zugestellt und bezahlt werden müsse. Zugestellt wurde die Rechnung allerdings erst am 18.07.2013. Ist für die Verjährung hier das Rechnungsdatum oder der Zeitpunkt zu dem der Schuldner die Rechnung erhalten hat entscheidend? Zudem sich die Verweigerung der Zahlung natürlich erst nach Erhalt, also im August 2013 vollzogen.
Die ausführliche Überprüfung durch einen Kollegen ist sicher ratsam. Sie schrieben "vor Ort" - sollte es aber zu einem Verfahren kommen, wäre es sinnvoll nicht in Berlin (mein Wohnort), sondern einen Rechtsbeistand am Ort des Antragsgegners zu suchen (Bremen), da im Falles eines Verfahrens am Gericht in Bremen verhandelt werden würde. Sehe ich das richtig?
Vielen Dank nochmal für die Beantwortung der Fragen!
Sehr geehrter Fragensteller,
in der Tat sollte Sie sonst in der Regel die Klageabweisung erreicht haben.
Grds. ist leider der Zeitpunkt entscheidend zu dem die Rechnung hätte erstellt werden können und nicht der Zeitpunkt der Rechnungserstellung, außer es wäre eine Schlussrechnung vereinbart worden.
Vertiefend hierzu BGB § 632
Vergütung Mundt, beck-online.GROSSKOMMENTAR, GesamtHrsg: Gsell/Krüger/Lorenz/Mayer
Hrsg: Reiter
Stand: 01.02.2016 Rn. 351-358:
"Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1). Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist grundsätzlich dessen Fälligkeit. Fällig wird der Werklohnanspruch grundsätzlich mit der Abnahme (§ 641 Abs. 1 S. 1), zu Ausnahmen → Rn. 230 f. Eine Rechnung ist grundsätzlich nicht Fälligkeitsvoraussetzung (→ Rn. 244). Ist jedoch die Stellung einer Schlussrechnung als Fälligkeitsvoraussetzung wirksam vereinbart, beginnt die Verjährung auch für nicht in der Schlussrechnung aufgeführte Ansprüche mit Fälligkeit der Schlussrechnung.473 Ist die Prüfbarkeit einer Rechnung Fälligkeitsvoraussetzung, beginnt die Verjährung auch bei fehlender Prüfbarkeit der Rechnung mit Ablauf von zwei Monaten ab Rechnungszugang.474 "
Zumindest Teile der Ansprüche scheinen ja aus dem sicheren 2013 herzurühren. Aber auch hier sollte man wenigstens die Verjährung zu Ende 2016 berücksichtigen!
Vor Ort wäre dann dann in der Tat der Kollege in Bremen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- Rechtsanwalt -