Sehr geehrte Fragestellerin,
im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Falls Ihr Steuerberater Rechnungen gestellt hat, ohne eine Leistung erbracht zu haben und Sie aufgrund dessen einen Schaden (Schätzungen, Zinsen etc.) erlitten haben, haben Sie Schadenersatzansprüche gegen Ihren ehemaligen Steuerberater.Seit dem 15.12.2004 beträgt die Frist drei Jahre (§ 195 BGB
). Die Verjährungsfrist beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant Kenntnis von den Umständen erlangt hat (§ 199 Abs. 1 BGB
).
Da die Dreijahresfrist aber aktuell noch nicht abgelaufen ist, kommt es auf Ihre Kenntnis nicht an, sodass also zumindest für alle Zahlungen, die nach dem 15.12.2004 erbracht worden sind, noch keine Verjährung eingetreten ist. Für die Zeit vor dem 15.12.2004 gilt eine insgesamt sechsjährige Verjährungsfrist.
Selbstverständlich können Sie während des laufenden Verfahrens noch den Anwalt wechseln. Bitte setzen Sie sich mit unserer Kanzlei in Verbindung. Wir führen ständig Haftungsklagen gegen Steuerberater durch.
Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.
Mit besten Grüßen
RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht
www.kanzlei-hermes.com
Vielen Dank für schnelle und kompetente Antwort.
Bezieht sich der Schadensersatzanspruch nur auf die zusätzlichen Kosten wie Zinsen ... oder auch auf das gezahlte Honorar. Ich habe für die Steuerklärung 2003 privat/betrieblich jetzt an den neuen Steuerberater (war in knapp 3 Tagen fertig) fast 2000,00 Euro bezahlt.
Der Beschuldigte hat für Buchhaltung, Steuer, Finanzgericht 2003 bereits 4.398,- € erhalten.
Danke
Vielen Dank für Ihre Nachfrage und Ihre Email.
Der Schadenersatzanspruch bezieht sich nicht nur auf die zusätzlichen Kosten wie Zinsen, sondern auch partiell auf Folgekosten die zB entstanden sind, weil Ihr Steuerberater nicht oder nicht rechtzeitig tätig geworden ist; also zB für die Anfertigung der Einsprüche gegen Schätzbescheide und anschließende Finanzgerichtsprozesse.
Falls Sie Ihre Rechnungen allesamt bezahlt haben, hat Ihr Steuerberater kein Zurückbehaltungsrecht an den Buchhaltungsunterlagen und Ihren Originalen.
Mit besten Grüßen
RA Hermes