Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Grundsätzlich rechnet der Vermieter die Betriebs- und Nebenkosten gegenüber dem Mieter ab.
Soweit hier einzelne Leistungen direkt von Ihnen vom Anbieter in Anspruch genommen werden, kann dieser Anbieter natürlich auch entsprechend mit Ihnen abrechnen.
Wenn hier ein separates Vertragsverhältnis mit Techem besteht, kann einerseits die Vermieterin ihre Betriebs- und Nebenkosten und andererseits die Firma Techem ihre Kosten bei Ihnen abrechnen.
Wenn die Heizkosten allerdings auch über die Vermieterin laufen, hat diese einheitlich abzurechnen. Insbesondere kann Techem keine Abrechnung direkt Ihnen gegenüber stellen.
Ansonsten gilt für solche Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen Folgendes:
Über die Vorauszahlung der Betriebskosten ist jährlich abzurechnen, wobei der Abrechnungszeitraum nicht notwendigerweise dem Kalenderjahr zu entsprechen braucht. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Versäumt der Vermieter diese Frist, ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, ihn trifft an der Fristüberschreitung kein Verschulden (§ 556 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BGB
), etwa weil ihm selbst die Abrechnung des Versorgungsunternehmens noch nicht vorgelegen hat.
Der Abrechnungszeitraum der Vermieterin von Januar 2008 bis Dezember 2008 ist insoweit noch nicht verjährt.
Der Abrechnungszeitraum der Firma Techem von Dezember 2007 bis November 2008 hätte Ihnen bis zum 30.11.2009 zugegangen sein müssen. Da das Schreiben hier erst am 10.12.2009 bei Ihnen ankam, ist nach § 556 Absatz 3 BGB
die Nachforderung nicht mehr geltend zu machen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Vielen Dank für die Antwort.
Das bedeutet, da wir die Heizkosten nicht direkt über Techem, sondern n an die Vermieterin bezahlt haben, ist also die Frist von der Fa. Techem die Eigentlich verjährt wäre noch zulässig da die Gesammten Nebenosten über die Vermieterin Abgerechnet werden, und bei dieser die Frist noch im Rahmen liegt?!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Nein, das heißt es nicht. Selbst wenn die Heizkosten direkt von der Vermieterin für den Zeitraum bis November 2008 geltend gemacht worden wären, wären sie verjährt.
Der Abrechnungszeitraum Dezember 2007 bis November 2008 hätte bis zum 30.11.2009 bei Ihnen beansprucht werden müssen; egal ob von Techem oder der Vermieterin.
Da das Schreiben erst am 10.12.2009 kam, ist die Forderung nach § 556 BGB
verjährt.
Sie sollten dies der Gegenseite mitteilen und den Anspruch zurückweisen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt