Sehr geehrte Fragensteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Zwischen Ihrer Frau und dem Ersteigerer der Ware ist ein Kaufvertrag gem. § 433 BGB
zustande gekommen. Ihre Frau war verpflichtet, die ersteigerte Ware zu versenden. Da Ihre Frau gewerblich handelte, liegt ein so genannter Verbrauchsgüterkauf vor, § 474 BGB
. Es greift daher die allgemeine Gefahrtragungsregel des § 446 BGB
ein; danach war sie verpflichtet dem Käufer den unmittelbaren Besitz an der Ware zu verschaffen. Die Ware hätte also direkt an den Käufer ausgeliefert werden müssen und nicht bei der Nachbarin hinterlegt werden dürfen.
Ihre Frau hat dennoch die Möglichkeit einer Klage gegen den Käufer auf Kaufpreiszahlung. Sie können hierbei sowohl den Auslieferungsschein des Hermes Versands als Beweis vorlegen, als auch eine Ladung der Nachbarin als Zeugin erwirken. Diese könnte dann bestätigen, dass sie die Ware an den Käufer ausgehändigt hat, dieser also zu diesem Zeitpunkt unmittelbaren Besitz an der Ware erlangt hat. Davon ist auch auszugehen, da sich die Nachbarin ansonsten wegen einer Unterschlagung strafbar machen könnte.
Sollte die Nachbarin aussagen, dass sie die Ware nicht erhalten habe, kann Ihre Frau auch Klage gegen die Nachbarin des Käufers auf Herausgabe erheben. Auch hierbei kann der Auslieferungsschein des Hermes Versands als Beweis verwendet werden.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Ok danke für ihre nachricht, könnte ich jetzt auch die Inkassogebühren von 40 EURO knapp in rechnung stellen da sie ja nun auch ausschlaggebend sind und zusammen 70 euro sind.
Sehr geehrte Fragensteller,
Sie können die Gebühren, die Sie für das Inkasso-Unternehmen aufgewandt haben, vom Gegner ersetzt bekommen, wenn dieser im sog. Schuldnerverzug gem. §§ 286ff BGB
war. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie ihn entweder nach Fälligkeit, also nach Erhalt der Ware, zur Zahlung gemahnt hätten, oder wenn seit Fälligkeit und Zugang der Ware bereits 30 Tage vergangen waren, bevor Sie das Inkasso-Unternehmen beauftragt haben.
Diese zweite Möglichkeit scheidet nach Ihrem Vortrag aus, da Sie die Ware am 22.6.07 verschickt haben und bereits am 6.7.07 das Inkasso-Unternehmen beauftragt haben, somit also keine 30 Tage vergangen waren.
Bleibt noch die erste Möglichkeit. Wenn Sie also dem Gegner vor Inanspruchnahme des Inkasso-Büros eine Mahnung haben zukommen lassen, dann war der Gegner von diesem Zeitpunkt an im Verzug, so daß Sie die weiteren 40 € Kosten ebenfalls von ihm als Verzugsschaden verlangen können.
Haben Sie jedoch keine Mahnung geschickt, sondern gleich das Inkasso-Unternehmen beauftragt, so wurde der Gegner erst durch dieses Unternehmen in Verzug gesetzt. Vorher entstandene Kosten, also die 40 €, können Sie dem Gegner somit nicht in Rechnung stellen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)