Hinsichtlich der Kosten der Instandhaltung der Wohnung mit Nebenräumen nach Ablauf der Mietzeit gilt folgendes: Sofernder Mieter die Wohnung in renoviertem Zustand übernommen hat, beteiligt er sich beim Auszug an den Kosten der Instandsetzung, soweit sie Schönheitsreparaturen betreffen (s. oben § 7 Nr. 2) nur dann, wenn und soweit die Reparaturen länger als ein Jahr zurückliegen, und zwar wie folgt: mit 20% bis zwei Jahremit 60% bis vier Jahremit 100% bis sechs Jahre mit 40% bis drei Jahremit 80% bis fünf Jahre Hat der Mieter die Wohnung bei Einzug und während der Mietzeit nach § 7 Nr. 1 – 4 renoviert, hat er bei Mietende nur dann Renovierungsarbeiten durchzuführen, wenn und soweit solche Arbeiten nach dem Fristenplan (§7 Nr. 3) fällig sind. ... Welche Pflichten in Bezug auf Schönheitsreparaturen ergeben sich aus dem Vertrag?