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Gewährleistung für Wintergartenmarkise

| 13. Oktober 2011 18:35 |
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Generelle Themen


Beantwortet von


13:58

Im Jahr 2007 haben wir durch einen Fachbetrieb einen Wintergarten aufstellen lassen. Dazu gehört eine Markise als Sonnenschutz, die über dem Dach des Wintergartens verläuft.
Im Jahr 2010 rutschte das Markisentuch aus der vorderen Führungsschiene. Da die Markise Bestandteil des Wintergartens ist, sind wir der Meinung, dass wir darauf eine Garantie von 5 Jahren haben.
Wir haben uns also an die den Wintergarten aufstellende Firma gewandt und im Rahmen der Gewährleistung um Reparatur der Markise gebeten.
Im Sept. 2010 hat sich der Geschäftsführer und Inhaber der aufstellenden Firma den Schaden angesehen. Trotz mehrfacher Emails und Anrufe unsererseits, erfolgte von der Firma keine Reaktion.
Im April 2011 hat sich dann ein Handwerker der aufstellenden Firma das Markisentuch noch einmal angesehen. Aber er machte keinerlei Anstalten das Tuch wieder in die Führungsschiene einzuführen, noch erfolgten irgendwelche anderen Schritte, um den Schaden zu beheben.
Anfang Juni 2011 riß das Markisentuch dann endgültig aus der Führungsschiene, so dass eine Reparatur nun zwingend notwendig wurde.
Da sich die aufstellende Firma nicht um den Schaden kümmerte, haben wir uns an einen Fachbetrieb vor Ort gewandt. Dieser hat das Markisentuch zunächst wieder in die Führungsschiene eingeführt.
Nachdem der Hersteller das neue Markisentuch auf Kulanz geliefert hatte, hat der ortsansässige Betrieb dann den fachgerechten Austausch der defekten gegen die neu gelieferte Markise durchgeführt.
Die Markisenreaparturen belaufen sich auf insgesamt rd. 400,--€. Rd. 100,-- € für die erste Notreparatur und der Rest für den Austausch gegen die neue Markise.
Wir haben der aufstellenden Firma dann aufgefordert, den Rechnungsbetrag zu zahlen, da wir gezwungen waren, einen anderen Betrieb mit den Arbeiten zu betrauen.
Die aufstellende Firma weigert sich aber die Rechnung zu begleichen und argumentiert: wir hätten am 08.05.2007 einen Vertrag nach VOB abgeschlossen. Darin sei in § 13 (Mängelansprüche), Nr. 4 Abs. 2 festgelegt, dass auf elektrische Anlagen, bei denen die Wartung Einfluß auf die Funktionsfähigkeit hat, es nur 2 Jahre Garantie gäbe. Der Betrieb wirft uns einen groben Bedienungsfehler vor, obwohl die Markise per Handsender automatisch ein- und ausfährt.
Wichtig ist uns in diesem Zusammenhang, darauf hinzuweisen, dass die Elektrik der Markise zu keinem Zeitpunkt defekt war. Das ist auch der Grund, warum uns der Hersteller eine neue Markise auf Kulanz geliefert hat. Die aufstellende Firma behauptet, wir hätten über den Handsender das Markisentuch zu straff gespannt; dadurch sei es aus der Führungsschiene gerissen.
Wir möchten jetzt gerne wissen, ob wir eine Chance haben, die Reparaturkosten von dem aufstellenden Betrieb zurückzubekommen.

13. Oktober 2011 | 19:18

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

als ersten Schritt der Prüfung bedarf es der Feststellung, welches Echt anzuwenden ist.

In Betracht kommen die Regelungen aus dem VOB/B. Diese sind aber nur insoweit wirksam, wenn Sie dieses Geschäft im Rahmen Ihres Unternehmens kauften.

Eine Anwendung der VOB/B ist jedoch unwirksam, wenn Sie den Wintergarten als Verbraucher für Ihr Haus kauften mit der Rechtsfolge, dass nicht VOB/B gilt, sondern das Werkvertragsrecht aus dem BGB (Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in VII ZR 55/07 vom 24.07.2008).

Ich nehme an, dass Sie als Verbraucher diesen Kauf getätigt haben.

Das BGB regelt die Verjährung für derartige Werkverträge in § 634a, da es sich hierbei auch nicht um einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag handelt, sondern um einen Werkvertrag nach § 631 BGB , weil hier die Errichtung eines Bauwerkes geschuldet war.

Die Gewährleistungsfrist beträgt also demnach 5 Jahre, sodass die Verkäufer verpflichtet gewesen wären, Nacherfüllung zu leisten.
Weil sie dies nicht taten und Sie stattdessen einen Fachbetrieb dafür beauftragt hatten, können Sie diese Kosten nunmehr vom Verkäufer zurückfordern (§ 634 Nr. 2 BGB ).

Wenn Sie also als Verbraucher sich den Wintergarten haben aufstellen lassen und auch sonst die Wartungsintervalle eingehalten haben (sofern es diese gab) und Sie auch kein Eigenverschulden am Schaden trifft, haben Sie gegen den Verkäufer Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten.


Rückfrage vom Fragesteller 23. Oktober 2011 | 13:40

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Um eine präzisere Antwort auf meine Frage zu bekommen, möchte ich evtuelle Unschärfen in meiner Anfrage präzisieren:
Wie schon erwähnt, war die Elektrik und die Automatik meiner Wintergartenmarkise zu keinem Zeitpunkt defekt. Lediglich das MarkisenTUCH war aus der Führungsschiene herausgerutscht. Da die Firma, die den Wintergarten aufgestellt und die Markise installiert hat, nicht aktiv wurde, riß das Tuch an den Seiten ein. Daher mußte es ausgetauscht werden. Der Hersteller lieferte das Tuch kostenlos.
Dazu mußte aber das Markisengehäuse vom Dach heruntergenommen werden, um das neue Tuch einzuspannen. Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang noch mal klarzumachen, dass ich keine komplette neue Markise mit Markisenkörper geliefert bekommen habe, sondern lediglich das TUCH.
Nun zu meiner Nachfrage:
Abgesehen davon, dass ich von der den Wintergarten aufstellenden Firma nie einen Wartungsvertrag vorgelegt bekommen habe, stellt sich für mich die Frage, ob es überhaupt eine Vertragsebene in Bezug auf eine Wartung des Markisentuches gibt?
Wie gesagt, der Markisenkörper war ja nicht beschädigt.
Falls es auch für das Tuch eine Wartungspflicht geben sollte, hätte mir dann nicht die Firma einen Wartungsvertrag vorlegen müssen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Oktober 2011 | 13:58

Sehr geehrter Fragesteller,

auch wenn es lediglich um das Tuch ging und die Technik drumherum in Ordnung war/ist, hatten Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen das Tuch auch ordnungsgemäß wieder eingebaut wird.

Da die Verkäufer dieses nicht taten, haben Sie auch für die Kosten eines anderen Fachbetriebes aufzukommen.

Bei einem Markisentuch kann im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass es diesbezüglich Wartungspflichten gibt.

Diese hätten Ihnen mitgeteilt werden müssen. Wenn die Verkäufer dies nicht getan haben, können sie sich auch nicht auf eventuelle Wartungsfehler berufen, da Ihnen die Kenntnis diesbezüglich fehlte und sie nicht schuldhaft den Mangel verursacht haben.

Dies hat zur Folge, dass es dabei bleibt, dass die Firma Ihnen die Reparaturkosten zu zahlen hat, da weder ein Bedienfehler noch ein Wartungsfehler vorlag, der Ihnen vorgeworfen werden könnte.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt an, da diese Plattform nur eine einmalige kostenlose Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. Oktober 2011 | 07:44

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Vielen Dank für die schnelle und sehr gute Beantwortung meiner Anfrage. Ebenfalls für die sehr schnelle Reaktion auf meine Nachfrage - und das an einem Sonntag. Andere Rechtsgebiete kann ich nicht beurteilen; aber für dieses Rechtsgebiet jederzeit immer wieder gerne. Nur zu empfehlen!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Oktober 2011
4,8/5,0

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