Sehr geehrter Fragesteller,
als ersten Schritt der Prüfung bedarf es der Feststellung, welches Echt anzuwenden ist.
In Betracht kommen die Regelungen aus dem VOB/B. Diese sind aber nur insoweit wirksam, wenn Sie dieses Geschäft im Rahmen Ihres Unternehmens kauften.
Eine Anwendung der VOB/B ist jedoch unwirksam, wenn Sie den Wintergarten als Verbraucher für Ihr Haus kauften mit der Rechtsfolge, dass nicht VOB/B gilt, sondern das Werkvertragsrecht aus dem BGB (Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung in VII ZR 55/07
vom 24.07.2008).
Ich nehme an, dass Sie als Verbraucher diesen Kauf getätigt haben.
Das BGB regelt die Verjährung für derartige Werkverträge in § 634a, da es sich hierbei auch nicht um einen Kauf- oder Werklieferungsvertrag handelt, sondern um einen Werkvertrag nach § 631 BGB
, weil hier die Errichtung eines Bauwerkes geschuldet war.
Die Gewährleistungsfrist beträgt also demnach 5 Jahre, sodass die Verkäufer verpflichtet gewesen wären, Nacherfüllung zu leisten.
Weil sie dies nicht taten und Sie stattdessen einen Fachbetrieb dafür beauftragt hatten, können Sie diese Kosten nunmehr vom Verkäufer zurückfordern (§ 634 Nr. 2 BGB
).
Wenn Sie also als Verbraucher sich den Wintergarten haben aufstellen lassen und auch sonst die Wartungsintervalle eingehalten haben (sofern es diese gab) und Sie auch kein Eigenverschulden am Schaden trifft, haben Sie gegen den Verkäufer Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Um eine präzisere Antwort auf meine Frage zu bekommen, möchte ich evtuelle Unschärfen in meiner Anfrage präzisieren:
Wie schon erwähnt, war die Elektrik und die Automatik meiner Wintergartenmarkise zu keinem Zeitpunkt defekt. Lediglich das MarkisenTUCH war aus der Führungsschiene herausgerutscht. Da die Firma, die den Wintergarten aufgestellt und die Markise installiert hat, nicht aktiv wurde, riß das Tuch an den Seiten ein. Daher mußte es ausgetauscht werden. Der Hersteller lieferte das Tuch kostenlos.
Dazu mußte aber das Markisengehäuse vom Dach heruntergenommen werden, um das neue Tuch einzuspannen. Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang noch mal klarzumachen, dass ich keine komplette neue Markise mit Markisenkörper geliefert bekommen habe, sondern lediglich das TUCH.
Nun zu meiner Nachfrage:
Abgesehen davon, dass ich von der den Wintergarten aufstellenden Firma nie einen Wartungsvertrag vorgelegt bekommen habe, stellt sich für mich die Frage, ob es überhaupt eine Vertragsebene in Bezug auf eine Wartung des Markisentuches gibt?
Wie gesagt, der Markisenkörper war ja nicht beschädigt.
Falls es auch für das Tuch eine Wartungspflicht geben sollte, hätte mir dann nicht die Firma einen Wartungsvertrag vorlegen müssen?
Sehr geehrter Fragesteller,
auch wenn es lediglich um das Tuch ging und die Technik drumherum in Ordnung war/ist, hatten Sie einen Anspruch darauf, dass Ihnen das Tuch auch ordnungsgemäß wieder eingebaut wird.
Da die Verkäufer dieses nicht taten, haben Sie auch für die Kosten eines anderen Fachbetriebes aufzukommen.
Bei einem Markisentuch kann im Übrigen auch nicht davon ausgegangen werden, dass es diesbezüglich Wartungspflichten gibt.
Diese hätten Ihnen mitgeteilt werden müssen. Wenn die Verkäufer dies nicht getan haben, können sie sich auch nicht auf eventuelle Wartungsfehler berufen, da Ihnen die Kenntnis diesbezüglich fehlte und sie nicht schuldhaft den Mangel verursacht haben.
Dies hat zur Folge, dass es dabei bleibt, dass die Firma Ihnen die Reparaturkosten zu zahlen hat, da weder ein Bedienfehler noch ein Wartungsfehler vorlag, der Ihnen vorgeworfen werden könnte.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt an, da diese Plattform nur eine einmalige kostenlose Nachfrage zulässt, ich Ihnen aber auch weiterhin zur Verfügung stehen möchte.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt