Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei Ihrem Anliegen kommt es zunächst darauf an, ob die Ersatzvornahme, d.h. Selbstbeseitigung durch den Mieter, berechtigt war. Gem. § 536a Abs. 2 BGB kann der Mieter nur den Mangel selbst beseitigen (lassen) und Ersatz für die entstandenen Kosten verlangen, wenn
1. der Vermieter sich mit der Mangelbeseitigung in Verzug befindet (dann müsste Ihnen eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt worden sein),
Oder 2. Wenn die Mangelbeseitigung zur Erhaltung der Mietsache notwendig war.
Eine Frist wurde Ihnen nicht gesetzt.
Für die 2. Option trägt der Mieter die Beweislast. Dieser muss daher vortragen, inwiefern und in welchem Umfang die Notreparatur erforderlich war. Dem Mieter trifft dabei eine Schadenminderungspflicht. Dieser ist daher dazu verpflichtet, seriöse und nicht extrem überteuerte Handwerkerdienste in Anspruch zu nehmen.
Nun stellt sich die Frage, ob die Notreparatur am Wochenende/Feiertagen/Nachtstunden erfolgt ist und der von Ihnen genannter Vergleichsbetrag hier als Maßstab herangezogen werden kann. Es stellt sich auch die Frage, ob 2 Mitarbeiter für die Mangelbeseitigung anfahren mussten. Dies hat insgesamt Ihr Mieter nachzuweisen.
Ihre 2. Frage ist daher dahingehend zu beantworten, dass nicht Sie, sondern Ihr Mieter die Dienstleistungen des Handwerkers in Anspruch genommen hat. Nur der Mieter ist Vertragspartner des Handwerkers, sodass Sie sich nicht wegen einer überhöhten Rechnung an den Handwerker wenden müssen (sondern allenfalls nur den notwendigen Teil der Rechnung erstatten).
Für die 3. Frage gilt auch die Schadenminderungspflicht. Waren es nur lediglich Verschmutzungen im geringen Umfang, ist die Selbstbeseitigung durch den Mieter diesem zuzumuten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
Antwort
vonRechtsanwalt Ümit Yildirim, LL.M.
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