Verkäufer beauftragte dementsprechend den Notar und legte (in Absprache mit Käufer) den Notartermin fest, Notar schickte einen ersten Entwurf an Verkäufer und Käufer mit der Bitte um Durchsicht und Rückäußerung, ob Änderungswünsche bestehen. Käufer bemängelt (gegenüber Notar und Verkäufer), dass wesentliche Aspekte der vorvertraglichen Zusicherungen nicht im Vertragsentwurf enthalten sind und bat um diesbezügliche Änderungen und Zusendung (an Verkäufer und Käufer) eines entsprechend geänderten Vertragsentwurfes noch vor dem Notar(beurkundungs)termin, Notar und Verkäufer lehnten die Änderungswünsche in der Hauptsache ab, anschließende Verhandlungen des Käufers mit Verkäufer waren erfolglos, Verkäufer brach die Verkaufsverhandlung ab, Käufer informierte den Verkäufer, dass er mit Bezug auf die Rücktrittsoption nunmehr nicht mehr am Kauf interessiert sei, Verkäufer informierte Notar, dass Käufer vom Kauf zurückgetreten sei, Notar schickte an Käufer seine (gesamte) Gebührennote über Erstellung eines (notariellen) Kaufvertragsentwurfes, Käufer lehnte ab, er sei nicht Auftraggeber gewesen auch habe er lediglich um Einhaltung vorvertraglicher Zusicherungen gebeten, Notar erwiderte und hielt seine Kostennote gegen Käufer aufrecht mit der Begründung "die umfangreichen Änderungswünsche stellen einen (eigenständigen) Auftrag zur Erstellung eines Kaufvertrages dar" ,"ein Auftrag kann auch nach der ersten Kontaktaufnahme und nach Erstellung eines ersten Entwurfes erfolgen", "es bestehe eine gesamtschuldnerische Haftung von Käufer und Verkäufer und es sei dem Käufer anheimgestellt, etwaige Ersatzansprüche an Verkäufer zu stellen". ... Ist es richtig, dass allein Änderungswünsche des Käufers zu einem vom Verkäufer beauftragten Vertragsentwurf einen eigenständigen Auftrag an den Notar begründen mit der dann folgenden Pflicht, die (gesamten) Kosten gemäß KV 21302 für den Entwurf des notariellen Kaufvertrages zu übernehmen?