Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie eine Unterlassungserklärung und nicht eine Unterlassungsklage, wie Sie es in Ihrer Schilderung ausgeführt haben, erhielten. Ich werde aber auf beide Alternativen eingehen.
Leider sind Sie kein Einzelfall.
Bezüglich des Verkaufs von Waren bei privaten Verkäufern tendiert die Rechtsprechung bei einer Anzahl von zehn und mehr Verkäufen im Monat, der Gattung nach selben Waren, bereits zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit.
Die Folge hiervon ist, dass man verpflichtet wäre u.a. eine Widerrufsbelehrung zu erteilen und der Impressumspflicht nachzukommen, andernfalls sich man einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit Unterlassungserklärung aussetzt.
Sie haben in einem Zeitraum von zwei Monaten knapp 70 Artikel, (größenteils der selben Ware, nämlich Kleidung) verkauft, so dass bei einer gerichtlichen Ausseinandersetzung durchaus die Gefahr besteht, dass Sie als gewerbliche Verkäuferin angesehen werden könnten.
Für Sie und gegen die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit spricht die Tatsache, das Sie nach dem 14. Oktober keine Artikel mehr verkauft haben. Die Aussichten auf Erfolg sind aber leider eher gering.
Falls Sie die Uterlassungserklärung nicht abgeben ode sich weigern, droht Ihnen eine einstweilige Vefügung, welche mit weiteren erheblichen Kosten verbunden wäre.
Sie sollten die Abgabe Unterlassungserklärung daher in Betracht ziehen.
Die Folge wäre, dass Sie nicht mehr in diesem Umfang (pro Monat) verkaufen dürfen, private Verkäufe können Sie selbstverständlich weiterhin tätigen, nur eben in geringerem Maße.
Bezüglich der Rechtsanwaltskosten können Sie die Gegenseite kontaktieren und schildern, dass sie eine alleinerziehende Mutter von zwei Kindern sind und auf ein Absehen oder zumindest auf eine Senkung der Kosten und zzgl. moderater Ratenzahlung bestehen. Meist kann eine Reduzierung erreicht werden.
Solten Sie bereits gleich eine Unterlassungsklage erhalten haben, so wäre diese unbegründet, wenn Sie nicht bereits vorher abgemahnt worden sind.
Bei einer gerichtlicheh Auseinandersetzung hätten Sie Anspruch auf Bewilligung von Przesskostenhilfe, wenn Sie vor allem über ein eher geringes Gehalt und Vermögen verfügen.
Im Urteilsfalle bezahlt die Gegenseite die vollen Anwaltskosten, wenn Sie in dem Rechtsstreit obsiegen würden, anderenfalls müßten Sie diese selbst tragen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen einen guten Ausgang der Angelegenheit.
Falls Sie eine darüber hinausgehende Beratung oder Vertretung ihres Falles wünschen, können Sie meine Kanzlei gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Alexandros Kakridas
- Rechtsanwalt –
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