Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist es möglich, genau so vorzugehen, wie Sie es beschrieben haben. Gleichwohl hat die Sache einen Haken. Ob und wie schnell die Auflassungsvormerkung gelöscht werden kann, hängt vom Kaufvertrag zwischen dem "richtigen" Verkäufer und dem "falschen" Verkäufer ab. Sieht der Kaufvertrag keine Vollmacht des Notars zur Löschung der Vormerkung vor, wenn der Vertrag bspw. mangels Zahlung nicht zustande kommt, so muss der falsche Verkäufer nun der Löschung zustimmen. Tut er dies nicht, so müsste der richtige Verkäufer erst den falschen Verkäufer auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung verklagen. Das kann dauern und ist mit Kosten verbunden.
Insofern wäre es also insgesamt eher ratsam, sich mit dem richtigen Verkäufer auseinander zu setzen und einen den Formvorschriften entsprechnden Vertrag über das Objekt zu schließen. Sodann muss sich der richtige Verkäufer um die Löschung bemühen, ist diese erfolgt, kann die Zahlung und die Auflassung erfolgen. Sie haben in diesem Fall schon vorab einen Vertrag, an dem Sie den richtigen Verkäufer "festhalten" können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo.. ich nochmal. Folgender Sachverhalt hat sich nun ergeben. Beide Parteien wären bereit mitzuwirken. Allerdings hat der "falsche" Verkäufer gerade eine Insolvenz hinter sich und wurde nicht von der Restschuld befreit, möchte aber doch gern das Thema außergerichtlich lösen und würde der Löschung zustimmen. Meine Frage: Ist der "falsche" Verkäufer denn auch ohne Restschuldbefreiung voll geschäftsfähig oder könnte das wieder ein Knackpunkt sein, warum die Rückabwicklung des Kaufes und unser Erwerb vom ursprünglichen Eigentümer beim Notar scheitern könnte?
Danke für eine Info!
Sehr gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Wenn Ihrem Verkäufer die Restschuldbefreiung versagt worden ist, so bedeutet das lediglich, dass er durch das Insolvenzverfahren die bestehenden Schulden nicht vollständig los geworden ist. Dies betrifft also nur die Frage der bei ihm bestehenden Verbindlichkeiten. Gleichwohl ist er voll geschäftsfähig und - wenn keine besonderen Umstände vorliegen - auch voll handlungsfähig. Einschränkungen für Ihr Vorhaben bestehen also nicht.