Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn zwischen dem Teilverkauf und der Zustellung des Scheidungsantrags eine weitere Wertsteigerung eintritt, bekommt Ihr Mann mehr über den Zugewinnausgleich, wenn schon jetzt verkauft wird.
Wenn in der Zeit zwischen Verkauf und Zustellung des Scheidungsantrags der Grundstückswert wieder sinkt, bedeutet ein jetziger Verkauf, dass Sie Zugewinnausgleichsansprüche haben, weil dann der Kaufpreis bei Zustellung des Scheidungsantrags mehr Wert ist, als Ihre Haushälfte.
Geht man davon aus, dass zwischen dem Verkauf und der Zustellung des Scheidungsantrags keine Wertänderung eintritt, ist es egal, ob der Verkauf vor oder nach der Scheidung kommt.
Ob Ihrem Mann bei der Scheidung eine halbe Immobilie oder Geld in Höhe des Werts der halben Immobilie hat, macht weder bei den Anwaltsgebühren noch bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs einen Unterschied,
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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