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Hausteilung/-verkauf vor oder nach Scheidung

| 17. Juli 2023 11:55 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Bernhard Müller

Guten Tag
Ich habe eine Frage in Bezug auf Familien- / Immobilienrecht.

Folgende Situation:

Mein Noch-Ehemann und ich besitzen ein 2-Familien-Haus (beide sind Eigentümer / im Grundbuch eingetragen). Die Ehe ist eine Zugewinngemeinschaft mit einem aktuell 10-jährigen Kind. In der Trennungsvereinbarung haben wir festgehalten, dass ich im Haus verbleibe und es 5 Jahre nutzen darf. Ich trage alle Kosten (Finanzierung, Reparaturen, laufende Kosten) des Hauses alleine und behalte die Einnahmen aus der Vermietung des 2-Wohnung). Das ist alles mit einer Mediatorin/Anwältin damals damals geklärt worden.

Ich würde gerne dauerhaft im Haus bleiben, kann aber nur schwer die Summe für die Auszahlung zusammenbringen, da sich der Wert des Hauses sich verdoppelt hat. Nun haben Freunde Interesse die zweite Wohnung zu kaufen, das eilt auf beiden Seiten nicht. Die Wohnung ist aktuell an meinen Vater vermietet, der absehbar in ein Seniorenheim umziehen wird.

Nun meine Frage:

Abgesehen davon, dass bei dem Kauf durch Freunde für das Haus eine Teilungserklärung nötig ist. Wie verhält es sich in Bezug auf die Auszahlung, Wertsteigerung, Zugewinnausgleich und Anwaltskosten, wenn:

1. Die Freunde den Teil des Hauses *vor* der Scheidung kaufen und der Noch-Ehemann bei der Scheidung nicht mehr Miteigentümer ist.
2. Die Freunde den Teil des Haus *nach* der Scheidung kaufen und der Ex-Ehemann noch Miteigentümer ist.


Vielen Dank!

Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wenn zwischen dem Teilverkauf und der Zustellung des Scheidungsantrags eine weitere Wertsteigerung eintritt, bekommt Ihr Mann mehr über den Zugewinnausgleich, wenn schon jetzt verkauft wird.
Wenn in der Zeit zwischen Verkauf und Zustellung des Scheidungsantrags der Grundstückswert wieder sinkt, bedeutet ein jetziger Verkauf, dass Sie Zugewinnausgleichsansprüche haben, weil dann der Kaufpreis bei Zustellung des Scheidungsantrags mehr Wert ist, als Ihre Haushälfte.

Geht man davon aus, dass zwischen dem Verkauf und der Zustellung des Scheidungsantrags keine Wertänderung eintritt, ist es egal, ob der Verkauf vor oder nach der Scheidung kommt.

Ob Ihrem Mann bei der Scheidung eine halbe Immobilie oder Geld in Höhe des Werts der halben Immobilie hat, macht weder bei den Anwaltsgebühren noch bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs einen Unterschied,

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 19. Juli 2023 | 07:24

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