Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Bei Online-Auktionen kommt zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden ein rechtsgültiger Kaufvertrag zustande. Als Höchstbietende können Sie daher die Herausgabe der Kaufsache einklagen, wenn der Verkäufer den Kaufvertrag nicht erfüllt. Der Verkäufer hat nicht die Möglichkeit, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, wenn der von ihm erhoffte Höchstbetrag im Rahmen der Auktion nicht erzielt wird.
Als Käufer der Auktion sind Sie nun zunächst zahlungspflichtig. Da Probleme zu erwarten sind, bietet sich insoweit die Zahlung über eine Treuhandgesellschaft an. Nach Zahlung sollten Sie den Verkäufer dann schriftlich und unter Fristsetzung auffordern, Ihnen die Kaufsache vereinbarungsgemäß zu liefern. Liefert der Käufer nicht, ist der nächste Schritt die eingangs erwähnte Klage gegen den Verkäufer.
Sollte die Kaufsache tatsächlich beim Verkäufer nicht mehr vorhanden sein, können Sie ggf. statt Herausgabe der Kaufsache Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer geltend machen. Im Einzelfall können dies z.B. die höheren Kosten für einen Ersatzkauf sein.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Sollten Sie in der Sache eine weitere Rechtsvertretung wünschen, können Sie mich unter den angezeigten Kontaktdaten benachrichtigen. Für eine weitergehende Vertretung entstehen zusätzliche Kosten nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 06.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Guido Matthes
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