Ich hatte einen befristeten Arbeitsvertrag seit Juli 2017 - dieser wurde Ende November 2017 entfristet und wurde folgender Nachtrag zum AV mit sofortiger Wirkung vereinbart: "Dauer/Befristung - Das Arbeitsverhältnis wird mit sofortiger Wirkung entfristet." Im geltenden Arbeitsvertrag gab es folgende, die Kündigungsfrist betreffende Passagen unter "Beendigung des Arbeitsverhältnisses": + "Die Kündigung des Arbeitsverhätnisses richtet sich nach den Fristen des § 622 BGB," + "Von der vorstehenden Bestimmung bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung unberührt." + "Im Fall der Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer für die Dauer der Kündigungsfrist unter LOhnfortzahlung freizustellen..." + "Die Anwendung des § 625 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen." ...... Außerdem wurde unter "Beginn und Dauer des AV" vereinbart: + Dass das AV am 01.07.17 beginnt. + Es handelt sich um ein befristetes AV welches am 30.06.18 endet. + Eine Probezeit von 6 Mo. wurde vereinbart. .....Die Entfristung mit sofortiger Wirkung erfolgte am 30.11.17. *********** Frage: Da ich im Februar 2018 eine neue Tätigkeit beginne, möchte ich zu Ende 31.01.2018 kündigen und im Januar 2018 noch meine Bezüge erhalten - ist es korrekt, dass ich dann das Arbeitsverhältnis "unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende am Di., 02.01.2018 zum 31.01.2018" kündigen kann und dies dann noch wirksam ist?